Insolvenzverschleppung
Insolvenzverschleppung vermeiden – Wir helfen Ihnen eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden.
Insolvenzverschleppung: Lösungen schnell & sicher in Ihrem Sinne und in Ihrem Interesse.
GmbH Insolvenzberatung Berlin und bundesweit unter Telefon 030-233 277 480
Droht Ihnen die Insolvenzverschleppung?
Wenn Sie als Geschäftsführer Ihres Unternehmens eine Insolvenz zu spät anmelden, kann das nicht nur für das betroffene Unternehmen, sondern auch für Sie persönlich schwere Konsequenzen haben, sowohl in finanzieller als auch in strafrechtlicher Hinsicht.
Man spricht in diesem Fall von der so genannten Insolvenzverschleppung. Damit Sie gar nicht erst in diese Situation geraten, wollen wir Sie darüber informieren, was man unter einer Insolvenzverschleppung genau versteht und wie Sie diese verhindern können.
Die Insolvenzantragspflicht
66 % aller Geschäftsführer, die für ihre Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen mussten, leiteten -laut einer Studie- verspätet das Insolvenzverfahren ein. Insolvenzverschleppung ist bei jedem Insolvenzverfahren – gleich ob es eröffnet oder mangels Massel abgewiesen wird, Prüfungsgegenstand der Staatsanwaltschaft. Der am häufigsten – und leider sehr oft – ermittelte Straftatbestand ist die Insolvenzverschleppung. Eine Insolvenzverschleppung (früher Konkursverschleppung genannt) nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) liegt vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung nach § 19 InsO gegeben ist. Doch wie lässt sich die Insolenzreife sicher feststellen?
Definition Insolvenzverschleppung
Insolvenzantragspflicht nicht gekannt oder Antragspflicht versäumt?
Unter einer Insolvenzverschleppung versteht man die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages. Das bedeutet konkret, obwohl Ihr Unternehmen schon absolut zahlungsunfähig ist, stellen Sie keinen Antrag auf Insolvenz und gehen möglicherweise sogar noch vertragliche Verpflichtungen mit Kunden oder Lieferanten ein. Alternativ kann auch eine übermäßige Verschuldung den Tatbestand der Insolvenz Verschleppung erfüllen.
Bei der Frage, wann Sie als Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen, sollten Sie sich am §15a der InsO orientieren.
Trifft eine der dort genannten Alternativen auf Ihr Unternehmen zu, also die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung, sind Sie dazu verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Wichtig ist dabei, dass die Zahlungsunfähigkeit frühzeitig bemerkt wird. Bei der Prüfung eines Insolvenzantrags schauen Staatsanwälte auch, ob Mahnverfahren vorliegen oder Schulden bei Krankenkassen bestehen. Es ist wichtig, die neuesten Rechnungen noch vor der Antragstellung zu begleichen. Auf diese Weise können Unternehmen darlegen, dass sie Waren oder andere Dinge nicht im Wissen einer drohenden Insolvenz bestellt haben.
Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, dass diese Frist auch bei einer geplanten Sanierung des Unternehmens eingehalten werden muss.
Insolvenzantrag sorgfältig prüfen – auch falsch gestellte Insolvenzanträge können eine Insolvenz Verschleppung bedingen
Weitere Gründe für die Erfüllung der Insolvenzverschleppung
Neben dem Nicht-Stellen oder dem Zu spät-Stellen eines Insolvenzantrages, kann auch ein falsch gestellter Insolvenzantrag unter Umständen den Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllen. Damit sich Unternehmer aber nicht schon durch jeden kleinen Formfehler in ihren Insolvenzanträgen einer Insolvenzverschleppung schuldig machen, wurde der Tatbestand des falsch gestellten Insolvenzantrages ein wenig konkretisiert.
War der gestellte Insolvenzantrag fehlerhaft und wurden diese Fehler von einem Insolvenzgericht festgestellt, müssen diese vom Geschäftsführer innerhalb einer gesetzten Frist korrigiert werden. Geschieht dies nicht, könnte Ihnen eine Insolvenzverschleppung vorgeworfen werden.
Haben Sie Fragen in Bezug auf den Insolvenzantrag , wenden Sie sich frühzeitig an einen fachkundigen Anwalt oder suchen Sie sich anderweitig Unterstützung.
Welche Konsequenzen drohen bei einer Insolvenz Verschleppung?
Eine Insolvenzverschleppung sollten Sie keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Denn für Sie als Geschäftsführer einer GmbH kann der Vorwurf der Insolvenzverschleppung gleich zweierlei Arten von Folgen haben. Zum einen besteht für Sie ein erhebliches zivilrechtliches Haftungsrisiko und zum anderen drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Das Strafmaß bei der Insolvenzverschleppung kann bis zu drei Jahren betragen oder in Form einer Geldstrafe ausgesprochen werden. Neben der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Unwissen schützt in diesem Fall also vor der Strafe nicht.
Noch härter als die strafrechtlichen Aspekte, treffen viele Geschäftsführer allerdings die zivilrechtlichen Haftungsrisiken. Die Haftung auf zivilrechtlicher Ebene ist sehr komplex und für Laien nur schwer zu verstehen. So kann es Ihnen passieren, dass nicht nur der Insolvenzverwalter Ansprüche Ihnen gegenüber geltend macht, sondern auch Gläubiger der Gesellschaft. Dabei können Sie als Geschäftsführer persönlich, also mit Ihrem privaten Vermögen, in die Haftung genommen werden.
Dies allerdings nur für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Sie den Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder falsch gestellt haben. Forderungen, die bereits vor dem Eintritt des Insolvenzgrundes bestanden, werden im Rahmen des so genannten Quotenschadens ersetzt. So wird der Schaden bezeichnet, der in einer Schmälerung der Insolvenzmasse zum Ausdruck kommt. Die auf diesen Gläubiger anfallende Quote reduziert sich dadurch.
Was tun, bei einer drohenden Insolvenzverschleppung?
Stellen Sie größere Zahlungsschwierigkeiten in Ihrem Unternehmen fest oder steuert Ihre GmbH auf eine Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung zu, sollten Sie sich schnell rechtlichen Rat einholen. Denn eine Insolvenzverschleppung kann für Sie als Geschäftsführer bei einer Firmeninsolvenz derart schwere Folgen haben, dass Sie beim Vorliegen eines Insolvenzgrundes sofort reagieren sollten.
Gerne beraten wir Sie ausführlich zum Thema Insolvenzverschleppung und helfen Ihnen dabei eine persönliche Haftung zu vermeiden. Wenden Sie sich auch schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit an unsere Insolvenzexperten. Warten Sie nicht erst bis die Insolvenzreife eingetreten ist, denn je früher Sie sich Hilfe holen, desto effektiver kann die Insolvenzreife im Rahmen eines Sanierungsplans vermieden werden. Möglicherweise kommt eine Sanierung in Betracht. Greifen Sie zum Hörer und vereinbaren Sie ganz unverbindlich einen Beratungstermin mit uns.