Durchgriffshaftung

Durchgriffshaftung – die Haftung der Geschäftsführer erklärt

Welche Haftung haben Geschäftsführer und / oder Gesellschafter zu befürchten?

Sie suchen Informationen zum Thema „Durchgriffshaftung“? Dann haben Sie wahrscheinlich finanzielle Probleme mit Ihrer GmbH. Lesen Sie nachfolgend weiter. Wir haben relevante und hilfreiche Informationen zur Durchgriffshaftung für Sie zusammengestellt.

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Die GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist die in Deutschland am häufigsten gewählte Rechtsform. Ein gutes Argument für die Wahl einer GmbH ist fehlende Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter. Das stimmt grundsätzlich auch, da nach § 13 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Wer sich jedoch genauer informiert, wird schnell feststellen, das stimmt nur bedingt. Es gibt eine Ausnahme und diese ist in der Durchgriffshaftung festgelegt.

Definition der Durchgriffshaftung

Grundlegendes zur Durchgriffshaftung

Tatsächlich ist die Durchgriffshaftung nicht gesetzlich geregelt. Sie wurde allein in der Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Die Grundlagen, in denen die Durchgriffshaftung angewandt werden kann, sind dementsprechend umstritten und löchrig. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass Sie als Geschäftsführer einer GmbH die Durchgriffshaftung nicht fürchten müssen.

Die wichtigsten Grundlagen sind die Missbrauchslehre, die Normanwendung und die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.

Missbrauchslehre: Dem Gesellschafter ist es nach Treu und Glauben verwehrt, dass er sich auf die Haftungsbeschränkung berufen kann. Siehe dazu § 242 BGB.

Normanwendung: Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Behandlung der Gesellschaft als selbständige juristische Person angebracht ist. Siehe dazu § 13 II GmbHG.

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Handelt es sich um eine bewusste Schädigung der Gläubiger, geht die Rechtsgrundlage von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus. Siehe dazu: § 826 BGB.

Die Durchgriffshaftung konkretisiert

Beispiele der Anwendung der Durchgriffshaftung

Bis jetzt war der Begriff Durchgriffshaftung noch ziemlich abstrakt erklärt. Kommen wir einmal zu verschiedenen Praxisbeispielen, die das Problem der Durchgriffshaftung verdeutlichen.

Chaotische Buchführung: Der Geschäftsführer und die Gesellschafter haben die Pflicht das Stammkapital zu sichern. Geschieht dies nicht aufgrund einer chaotischen Buchführung, sodass diese nicht überprüfbar ist, kann die Durchgriffshaftung eintreten und der Geschäftsführer haftet mit seinem Privatvermögen.

Unterkapitalisierung: Wurde die Gesellschaft zum Schaden der Gläubiger unterkapitalisiert, ist dies in der Praxis ein weiterer Fall, in dem die Durchgriffshaftung angewendet werden kann.

Existenzvernichtender Eingriff: Hat der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, kann dies als Existenzvernichtung angesehen werden. Die Begrifflichkeit kann mit der Verletzung der Treuepflicht gleichgesetzt werden und bedeutet, nimmt der Geschäftsführer bewusst Handlungen vor, die der Gesellschaft schaden und somit deren Existenz vernichtet, kann die Haftungsbeschränkung aufgehoben werden.

Rechtsfolge der Durchgriffshaftung

Der Geschäftsführer und die Gesellschafter sind durch die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Haftungsansprüchen abgeschirmt. Tritt nun die Durchgriffshaftung in Kraft, hebt diese die Abschirmung auf und der Gläubiger kann seine Ansprüche gegen Geschäftsführer / Gesellschafter geltend machen. Diese müssen dann mit ihrem Privatvermögen haften.

Wer ist berechtigt die Durchgriffshaftung zu beanspruchen?

Sozialversicherungsträger und Finanzamt: Ein sehr häufiger Fall bei GmbH Problemen sind ausstehende Sozialversicherungsbeiträge. Unternehmer zahlen Krankenkassenbeiträge nicht und versuchen durch Aufschub dieser Zahlungen Zeit zu gewinnen. Vielleicht ist es zu diesem aktuellen Zeitpunkt auch gar nicht mehr möglich an die Sozialversicherungsträger zu zahlen. In diesem Fall müsste der Unternehmer sofort den Insolvenzantrag stellen. Tut er das nicht, sind die Sozialversicherungsträger berechtigt die Durchgriffshaftung anzuwenden, denn der Geschäftsführer ist persönlich haftbar. Das gilt im Übrigen auch für das Finanzamt, das ebenfalls berechtigt ist den Geschäftsführer in die persönliche Haftung zu nehmen.

Insolvenzverschleppung: Steht die Insolvenzverschleppung im Raum oder liegen Fälle von Untreue oder Betrug vor, tritt ebenfalls die persönliche Haftung des Geschäftsführers in Kraft. Der Geschäftsführer hat sich der Pflichtverletzung schuldig gemacht und muss in diesem Fall mit seinem Privatvermögen haften.

Konsequenzen der Durchgriffshaftung

Firmeninsolvenz plus Privatinsolvenz

Viele wissen nicht, dass mit der GmbH Insolvenz oftmals die Privatinsolvenz des Geschäftsführers einhergeht. Die GmbH wird als Rechtsform des Unternehmens gewählt, weil der / die Gründer sich auf der sicheren Seite wähnen. Gehaftet wird mit dem Unternehmensvermögen, privat aber nicht. Wie Sie jetzt anhand der Durchgriffshaftung sehr deutlich sehen, ist das oftmals aber nicht der Fall. Ob absichtlich oder unabsichtlich, werden Fehler gemacht, haftet der Geschäftsführer mit seinem privaten Vermögen. Reicht dieses zur Deckung der Haftungsansprüche nicht aus, muss er Privatinsolvenz anmelden. Die GmbH Insolvenz bedeutet in diesem Fall also auch gleichzeitig den Verlust des Privatvermögens und die daraus folgenden Konsequenzen.

Durchgriffshaftung vermeiden und die GmbH verkaufen

Ihre GmbH befindet sich in der Krise und Sie wissen nicht mehr, wie Sie die Krise bewältigen sollen? Vor der Insolvenz gibt einen Ausweg aus Ihren Schwierigkeiten. Ist die Weiterführung wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll und Sie „schmeißen gutes Geld dem schlechten Geld hinterher“, denken Sie darüber nach Ihre GmbH zu verkaufen. Die Verlegung der GmbH oder Auflösung der GmbH bei drohender Insolvenz ist die Lösung, die Ihnen viele Sorgen abnimmt.

Seit vielen Jahren haben wir uns auf spezielle und komplexe Firmensituationen spezialisiert und arbeiten in einem Netzwerk mit Experten auf dem Gebiet der GmbHs, die sich in Schwierigkeiten befinden.

Ingo Noack

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