Insolvenz anmelden

Insolvenz anmelden: Darauf kommt es an

Es ist zwar der Schrecken aller Geschäftsführer, doch wenn es einmal soweit ist, geht kein Weg mehr daran vorbei: Die Insolvenz muss angemeldet, der Insolvenzantrag gestellt werden.

Trotz dieser unangenehmen und prekären Lage, heißt es nun nicht den Kopf in den Sand zu stecken, denn gerade hier können viele Fehler gemacht werden und die Lage kann sich dementsprechend schnell noch deutlich verschlimmern.

Wer hingegen richtig vorgeht, dem droht weitaus weniger übel, als viele zunächst erwarten.

Wann muss die Insolvenz angemeldet werden?

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Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages ist sehr wichtig, denn ein Versäumen dieser Frist kann verschiedene, teils sehr gravierende Folgen für den Geschäftsführer einer GmbH haben.

Zum einen droht die zivile und vor allem persönliche Inanspruchnahme durch die Gesellschaft selbst oder fremde Gläubiger und zum anderen droht ihm gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Aufgrund dieser sehr harten Folgen des Versäumens dieses Zeitpunktes, ist dieser klar festgelegt und in § 64 des GmbH Gesetz verbindlich geregelt. Ein Antrag auf Insolvenz hat demnach ohne schuldhaftes zögern bei Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu erfolgen.

Es gibt also juristisch betrachtet zwei bzw. drei Voraussetzungen, die genauer betrachtet bei einer Firmeninsolvenz werden müssen. Zunächst einmal muss entweder eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Grob formuliert liegt Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn die GmbH ihren Zahlungen nicht mehr nachkommen kann und Überschuldung, sobald das die Verbindlichkeiten das eigene Vermögen übersteigen.

Die eindeutigste Voraussetzung ist die Formulierung „ohne schuldhaftes zögern“. Hieran scheitern in der Praxis viele Geschäftsführer, was für sie die erwähnten Folgen mit sich bringen kann.

Das ist nicht nötig, denn „ohne schuldhaftes zögern“ ist klar definiert und bedeutet unverzüglich. Die Rechtsprechung hat hierfür einen Zeitraum von maximal drei Wochen festgelegt, um zu ermöglichen, das Rechtsrat ersucht werden kann.

Ingo Noack

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