Bankrott § 283 StGB

Bankrott: Wenn es zum Äußersten kommt & was der § 283 StGB bedeutet

Allgemein gesprochen, bezeichnet der Bankrott die Insolvenz bzw. die endgültige Zahlungsunfähigkeit. Rechtlich betrachtet ist der Bankrott jedoch nach § 283 StGB eine Straftat.

Damit ist selbstverständlich nicht lediglich die Zahlungsunfähigkeit gemeint, doch dazu später mehr. Ansonsten wird in Deutschland rechtlich nur noch von der Insolvenz gesprochen.

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Der Bankrott nach § 283 StGB gehört zu den Insolvenzdelikten

Die Straftat des Bankrotts stellt dabei aber selbstverständlich nicht das Pleite gehen bzw. Zahlungsunfähig werden per se unter Strafe, sondern nur ein bestimmtes Verhalten während einer Überschuldung, bei eingetretener oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

Bankrott § 283 StGB

Bankrott § 283 StGB

Diese Verhaltensformen sind in § 283 StGB abschließend aufgelistet, was zur Folge hat, dass Geschäftsführer oder andersartig positionierte Teilnehmer am wirtschaftlichen Verkehr genau einsehen können, welches Verhalten ihnen ab diesem Zeitpunkt verboten ist.

Bankrott § 283 StGB – Grundsätzlich umfasst der Straftatbestand des § 283 StGB vor allem Verhaltensmuster, bei denen der Täter, während einer Überschuldung oder einer, zumindest drohenden, Zahlungsunfähigkeit Teile seines Vermögens beiseite schafft, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unsinnig veräußert oder gar zerstört.

Zudem fallen noch einige Formen der fehlerhaften Bilanzierung oder Unterschlagung von Büchern oder Bilanzen unter den § 283 StGB. Ebenfalls verboten nach § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind Glücksspiel, Wetten oder hoch riskante Finanzgeschäfte.

Befindet sich der Geschäftsführer einer GmbH also in der Situation, dass die GmbH überschuldet und zahlungsunfähig ist oder aber eine Zahlungsunfähigkeit droht, bedarf es unbedingt einer genaueren Betrachtung des § 283 StGB um sicherzustellen, dass jegliches Verhalten ab dem Eintritt dieses Zustandes vor der Firmeninsolvenz legal ist.

Dies ist aus mehreren Gründen sehr wichtig, denn zum einen ist die Strafandrohung des § 283 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren durchaus empfindlich und zum anderen sind die Voraussetzungen mit lediglich einem Eventualvorsatz und nach § 283 Abs. 4,5 sogar nur bestimmte Formen der Fahrlässigkeit, sehr gering.

Ingo Noack

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