Umstrukturierungshilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten
Neustart für Ihr Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten
Wussten Sie, dass Umstrukturierungshilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten Ihre Firma retten und einen Neustart ermöglichen können?
Ja, befindet sich Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten und erfüllt die Anforderungen der EU-Leitlinien für Umstrukturierungshilfen können auch Sie einen Neustart für Ihre Firma planen und in Angriff nehmen.
Beratung und Hilfe in Berlin und bundesweit unter: Telefon 030-233 277 480

Umstrukturierungshilfen
Wir bringen Licht ins Dunkel der Förderlandschaft und stellen Ihnen die von der EU erlaubten Umstrukturierungshilfen vor.
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Die erlaubten Arten staatlicher Beihilfen
Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) der Europäischen Kommission
Wenn wir von staatlichen Beihilfen sprechen, kommt in jedem Fall das EU-Recht zur Anwendung, das in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) der Europäischen Kommission definiert ist. Dazu muss man wissen, dass die EU im Grundsatz alle staatlichen Beihilfen verbietet, jedoch Ausnahmen macht.
Neben dem generellen Beihilfeverbot sind drei Arten staatlicher Beihilfen erlaubt: Die Rettungsbeihilfen, die vorübergehenden Umstrukturierungshilfen und die Umstrukturierungsbeihilfen. Auf die vorübergehenden Umstrukturierungshilfen gehen wir nachfolgend genauer ein.
Vorübergehende Umstrukturierungshilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten
Für KMU und kleinere staatliche Unternehmen
Vorübergehende Umstrukturierungshilfen werden für KMU und kleinere staatliche Unternehmen gewährt. Ziel der Umstrukturierungshilfen ist die Umsetzung eines Umstrukturierungsplanes.
Der Umstrukturierungsplan beinhaltet detaillierte Maßnahmen wie das Unternehmen langfristig wieder leistungs- und wettbewerbsfähig arbeiten kann.
Die Höhe der vorübergehenden Umstrukturierungshilfen wird von den Mitgliedsstaaten der EU selbst festgelegt. Sie sind aber dennoch nicht ganz frei wählbar, denn die EU legt fest, dass die Höhe der Fördergelder auf ein Minimum beschränkt werden müssen.
Achtung: Für den Erhalt der Umstrukturierungshilfen müssen die Unternehmen einen Eigenbeitrag von 50 % der Umstrukturierungskosten stellen. Steht Ihr Unternehmen kurz vor der Insolvenz und kann den Eigenbetrag nicht aufbringen, sind Sie nicht berechtigt die Umstrukturierungshilfen zu erhalten.
Mein Unternehmen kann den Eigenbetrag nicht aufbringen
Wir helfen bei GmbH Problemen
Was passiert, wenn Ihr Unternehmen den geforderten Eigenbetrag nicht aufbringen kann, weil Sie kurz vor der Insolvenz stehen? Sie sind nicht berechtigt die Umstrukturierungshilfen zu erhalten und müssen Ihrer Insolvenzantragspflicht nachkommen. Zu diesem Zeitpunkt werden Sie keine staatlichen Förderungen mehr erhalten, denn Ihr Unternehmen gilt dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, das von Beihilfen aller Art ausgeschlossen ist.
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Vorübergehende Umstrukturierungshilfen im Überblick
Vorübergehende Umstrukturierungshilfen sollen kleinen und mittleren Unternehmen mit erheblichen Liquiditätsproblemen ausreichend Zeit verschaffen, um geeignete Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten und umzusetzen. Die Unterstützung wird nicht als dauerhafter Zuschuss, sondern grundsätzlich als zeitlich begrenztes Darlehen oder als Darlehensbürgschaft gewährt.
| Prüfpunkt | Regelung | Praktische Einordnung |
|---|---|---|
| Ziel der Hilfe | Vorübergehende Sicherung der Liquidität während der Vorbereitung und Umsetzung einer betrieblichen Umstrukturierung. |
Das Unternehmen erhält Zeit, um Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität zu entwickeln. |
| Förderfähige Unternehmen | Grundsätzlich kleine und mittlere Unternehmen sowie kleinere staatliche Unternehmen. |
Große Unternehmen können diese besondere Form der vorübergehenden Umstrukturierungshilfe grundsätzlich nicht beanspruchen. |
| Wirtschaftliche Situation | Das Unternehmen befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder hat aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände einen akuten Liquiditätsbedarf. |
Die Ursachen der Krise und der konkrete Finanzierungsbedarf müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. |
| Form der Unterstützung | Die Hilfe wird als Darlehen oder als staatlich unterstützte Darlehensbürgschaft gewährt. |
Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss ist bei dieser Beihilfeform grundsätzlich nicht vorgesehen. |
| Maximale Dauer | Höchstens 18 Monate. Eine unmittelbar vorausgehende Rettungsbeihilfe wird auf diesen Zeitraum angerechnet. |
Wurde zuvor beispielsweise sechs Monate lang eine Rettungsbeihilfe gewährt, verbleiben grundsätzlich höchstens zwölf Monate. |
| Umstrukturierungsplan | Innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der ersten Rate muss ein vereinfachter Umstrukturierungsplan genehmigt werden. |
Der Plan muss mindestens die vorgesehenen Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität enthalten. |
| Höhe der Finanzierung | Die Hilfe ist auf den Betrag zu begrenzen, der zur Fortführung des Unternehmens während des Unterstützungszeitraums erforderlich ist. |
Ein höherer Finanzierungsbedarf muss durch einen belastbaren Liquiditätsplan für die kommenden 18 Monate begründet werden. |
| Verzinsung und Vergütung | Die Finanzierung darf den maßgeblichen Referenzsatz für schwache Unternehmen mit normaler Besicherung nicht unterschreiten. |
Nach zwölf Monaten muss die Vergütung grundsätzlich um mindestens 50 Basispunkte erhöht werden. |
| Voraussetzungen am Laufzeitende | Vor Ablauf der maximalen Dauer muss ein Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan genehmigt, das Darlehen zurückgezahlt oder die Bürgschaft beendet worden sein. |
Ohne eine tragfähige Anschlusslösung darf die vorübergehende Hilfe nicht unbegrenzt fortgeführt werden. |
| Grundsatz der einmaligen Beihilfe | Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dürfen einem Unternehmen grundsätzlich nur einmal innerhalb von zehn Jahren gewährt werden. |
Ausnahmen bestehen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen, etwa bei unvorhersehbaren Ereignissen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. |
| Neu gegründete Unternehmen | Unternehmen gelten während der ersten drei Jahre nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit grundsätzlich als neu gegründet. |
Für neu gegründete Unternehmen sind Rettungs- und Umstrukturierungshilfen regelmäßig ausgeschlossen. |
| Kein automatischer Anspruch | Die Gewährung hängt von einem anwendbaren staatlichen oder regionalen Förderprogramm, der Einzelfallprüfung und den verfügbaren Mitteln ab. |
Unternehmen sollten frühzeitig prüfen lassen, welches Programm und welche Bewilligungsstelle für ihren Sitz zuständig sind. |

