StaRUG-Verfahren: Unternehmen sanieren, bevor Insolvenz eintritt

Rechtsstand: 31. Juli 2026

Das StaRUG eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Verbindlichkeiten zu restrukturieren, bevor eine Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung eingetreten ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können dabei auch ablehnende Gläubiger an einen Restrukturierungsplan gebunden werden.

Das Verfahren kann deshalb eine wichtige Alternative zu einer rein außergerichtlichen Einigung und zu einem späteren Insolvenzverfahren sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Krise rechtzeitig erkannt wird und das Unternehmen noch über ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell verfügt.

Das StaRUG ist kein Rettungsweg für Unternehmen, die bereits unkontrolliert zahlungsunfähig geworden sind. Es ist vielmehr ein Instrument für Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmer, die eine absehbare Finanzierungslücke frühzeitig erkennen und noch handeln können.

Das Wichtigste zum StaRUG in Kürze

Das StaRUG ermöglicht eine finanzielle Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Das Unternehmen bleibt grundsätzlich unter der Leitung seiner bisherigen Geschäftsführung.

Voraussetzung für die Nutzung der gerichtlichen Restrukturierungsinstrumente ist grundsätzlich eine drohende Zahlungsunfähigkeit. Das Unternehmen muss also aktuell noch zahlungsfähig sein, aufgrund einer vorausschauenden Liquiditätsplanung aber erkennen, dass es seine künftigen Zahlungspflichten voraussichtlich nicht vollständig erfüllen kann.

Ein Restrukturierungsplan kann unter anderem Forderungsverzichte, Stundungen, verlängerte Laufzeiten, veränderte Zinssätze, neue Finanzierungen und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen vorsehen.

Anders als bei einer rein freiwilligen außergerichtlichen Sanierung können ablehnende Gläubiger unter den gesetzlichen Voraussetzungen überstimmt werden. In jeder Abstimmungsgruppe müssen grundsätzlich mindestens 75 Prozent der Stimmrechte dem Plan zustimmen.

Das StaRUG-Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich. Eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt nur, wenn das Unternehmen dies beantragt.

Ein automatischer Vollstreckungsschutz besteht nicht. Eine Vollstreckungssperre muss gesondert beim Restrukturierungsgericht beantragt und von diesem angeordnet werden.

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Was bedeutet StaRUG?

StaRUG ist die Abkürzung für das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. Der vollständige Name lautet „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“.

Das Gesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Es schließt die frühere Lücke zwischen einer vollständig freiwilligen außergerichtlichen Sanierung und einem förmlichen Insolvenzverfahren.

Vor Einführung des StaRUG musste eine außergerichtliche Sanierung grundsätzlich von allen betroffenen Gläubigern akzeptiert werden. Schon ein einzelner Gläubiger konnte eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung blockieren.

Mit dem StaRUG kann ein Restrukturierungsplan unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger oder Gläubigergruppen durchgesetzt werden.

StaRUG Verfahren Infografik

StaRUG Verfahren Infografik

Gibt es überhaupt ein einheitliches StaRUG-Verfahren?

Der Begriff „StaRUG-Verfahren“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet, ist aber rechtlich vereinfachend.

Das StaRUG sieht kein einheitliches Verfahren vor, das wie ein Insolvenzverfahren durch einen gerichtlichen Eröffnungsbeschluss beginnt. Stattdessen stehen dem Unternehmen verschiedene gerichtliche Instrumente zur Verfügung, die je nach Bedarf einzeln oder miteinander kombiniert genutzt werden können.

Zu diesen Instrumenten gehören:

  1. die gerichtliche Planabstimmung,
  2. die gerichtliche Vorprüfung bestimmter Planfragen,
  3. eine Stabilisierungsanordnung und
  4. die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans.

Bevor eines dieser Instrumente in Anspruch genommen werden kann, muss das Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt werden. Der Anzeige sind unter anderem ein Entwurf des Restrukturierungsplans oder zumindest ein hinreichend konkretisiertes Restrukturierungskonzept sowie Angaben zum Stand der Verhandlungen beizufügen.

Die wichtigste Voraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen dient grundsätzlich dazu, eine drohende Zahlungsunfähigkeit nachhaltig zu beseitigen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten zu deren künftigem Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen. Für diese Prognose ist gesetzlich in aller Regel ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob das Unternehmen heute seine Rechnungen bezahlen kann. Die Geschäftsführung muss vorausschauend prüfen, ob innerhalb der kommenden Monate eine Finanzierungslücke entstehen könnte.

Typische Auslöser können sein:

  • die Fälligkeit eines größeren Bankdarlehens,
  • das Auslaufen einer Kreditlinie,
  • ausbleibende Anschlussfinanzierungen,
  • erhebliche Steuernachzahlungen,
  • ein bevorstehender Liquiditätsbedarf,
  • hohe Schadensersatz- oder Gewährleistungsforderungen,
  • der Wegfall eines wichtigen Kunden,
  • steigende Zins- oder Finanzierungskosten,
  • die Kündigung eines Lieferantenkredits,
  • eine nicht mehr tragbare Verschuldungsstruktur.

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist noch keine zwingende Insolvenzantragssituation. Sie ist jedoch ein deutliches Warnsignal, das ein strukturiertes und dokumentiertes Handeln der Geschäftsführung erfordert.

StaRUG bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit?

Das StaRUG ist grundsätzlich kein Verfahren zur nachträglichen Bewältigung einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlichen Überschuldung.

Ist eine GmbH oder eine andere antragspflichtige Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung unverzüglich prüfen, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht.

Nach § 15a Insolvenzordnung muss ein erforderlicher Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Das Gesetz nennt als äußerste Grenzen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Zeiträume sind keine allgemeinen Warte- oder Sanierungsfristen, die automatisch ausgeschöpft werden dürfen.

Tritt die Zahlungsunfähigkeit erst während einer bereits rechtshängigen Restrukturierungssache ein, gelten besondere Anzeige- und Verfahrensregeln. Die Geschäftsführung muss den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dem Restrukturierungsgericht ohne schuldhaftes Zögern anzeigen. Eine solche Situation gehört unverzüglich in die Hände eines spezialisierten Rechtsanwalts.

Wichtiger Hinweis für Geschäftsführer

Rücklastschriften, dauerhaft nicht bezahlbare fällige Verbindlichkeiten, offene Sozialversicherungsbeiträge, ausbleibende Lohnzahlungen oder gekündigte Kreditlinien sollten niemals allein anhand des Bankkontos beurteilt werden.

In einer fortgeschrittenen Krise ist eine belastbare insolvenzrechtliche Statusprüfung erforderlich.

Für welche Unternehmen ist das StaRUG geeignet?

Die Instrumente des StaRUG können grundsätzlich von jedem insolvenzfähigen Schuldner genutzt werden. Dazu zählen insbesondere:

  • GmbHs,
  • Unternehmergesellschaften,
  • Aktiengesellschaften,
  • GmbH & Co. KGs,
  • eingetragene Personengesellschaften,
  • Genossenschaften,
  • größere Einzelunternehmen und
  • unternehmerisch tätige natürliche Personen.

Für natürliche Personen steht der Restrukturierungsrahmen nur im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit zur Verfügung. Bestimmte Unternehmen der Finanzbranche sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.

Die Größe des Unternehmens ist nicht das entscheidende Kriterium. Das StaRUG kann grundsätzlich für ein mittelständisches Familienunternehmen ebenso relevant sein wie für eine größere Unternehmensgruppe.

Entscheidend sind vor allem:

  • die Art der Krise,
  • die Anzahl und Struktur der Gläubiger,
  • die Höhe der betroffenen Verbindlichkeiten,
  • die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells,
  • die Qualität der Finanzplanung und
  • das noch vorhandene Zeitfenster.

Wann kann ein StaRUG-Verfahren besonders sinnvoll sein?

Ein StaRUG-Verfahren kommt insbesondere in Betracht, wenn das operative Geschäft grundsätzlich tragfähig ist, die aktuelle Finanzierungsstruktur das Unternehmen aber gefährdet.

Typische Konstellationen sind:

Eine größere Finanzierung wird bald fällig

Das Unternehmen ist operativ profitabel, kann aber ein endfälliges Bankdarlehen nicht vollständig zurückzahlen und erhält keine ausreichende Anschlussfinanzierung.

Einzelne Gläubiger blockieren eine Gesamtlösung

Die Mehrheit der Banken, Anleihegläubiger oder sonstigen Finanzierungspartner unterstützt die Sanierung. Ein einzelner Gläubiger versucht jedoch, eine Sonderbehandlung oder vollständige Zahlung zu erzwingen.

Die Verschuldung ist zu hoch

Das Unternehmen kann seine laufenden Kosten tragen, ist aber nicht in der Lage, Zinsen und Tilgungen dauerhaft aus dem operativen Cashflow zu bedienen.

Eine außergerichtliche Sanierung ist fast gelungen

Die wesentlichen Beteiligten haben einer Lösung grundsätzlich zugestimmt. Es fehlt jedoch die Zustimmung einer Minderheit, ohne die ein freiwilliger Vergleich nicht umgesetzt werden kann.

Gesellschafter und Kreditgeber müssen gemeinsam beitragen

Der Restrukturierungsplan kann finanzielle Beiträge der Gläubiger mit Eigenkapitalmaßnahmen, Gesellschafterbeiträgen, einem Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte oder einer neuen Finanzierung verbinden.

Wann ist das StaRUG eher ungeeignet?

Das StaRUG ist kein universelles Sanierungsinstrument. Es ist häufig nicht die beste Lösung, wenn:

  • bereits Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung eingetreten ist,
  • kein tragfähiges operatives Geschäftsmodell mehr vorhanden ist,
  • die Krise überwiegend durch dauerhaft unprofitable Aufträge verursacht wird,
  • kurzfristig umfangreiche Personalmaßnahmen erforderlich sind,
  • belastende Dauerschuldverhältnisse beendet werden müssen,
  • die Buchhaltung und Finanzplanung keine belastbaren Daten liefern,
  • die notwendige Zwischen- oder Sanierungsfinanzierung fehlt,
  • praktisch alle Gläubiger einer freiwilligen Lösung zustimmen würden oder
  • die Kosten des Verfahrens außer Verhältnis zur Verschuldung stehen.

Vor allem bei einer operativen Krise kann ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über Instrumente verfügen, die das StaRUG nicht bietet. Das betrifft beispielsweise besondere insolvenzrechtliche Möglichkeiten im Arbeitsrecht oder bei der Beendigung bestimmter Vertragsverhältnisse.

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Die folgenden Fragen geben erste Hinweise darauf, ob eine nähere Prüfung sinnvoll sein könnte:

  1. Ist das Kerngeschäft des Unternehmens grundsätzlich profitabel oder wieder profitabel zu machen?
  2. Zeigt die Finanzplanung innerhalb der kommenden 24 Monate eine erhebliche Liquiditätslücke?
  3. Kann das Unternehmen seine aktuell fälligen Verbindlichkeiten noch erfüllen?
  4. Liegt das Hauptproblem in der Finanzierungs- oder Verschuldungsstruktur?
  5. Unterstützt ein erheblicher Teil der wichtigsten Gläubiger grundsätzlich eine Sanierung?
  6. Blockieren einzelne Beteiligte eine ansonsten tragfähige Lösung?
  7. Liegen eine aktuelle Buchhaltung und belastbare Planungsdaten vor?
  8. Ist ausreichend Liquidität für die Vorbereitung und Umsetzung der Sanierung vorhanden?
  9. Sind Gesellschafter oder Investoren bereit, einen eigenen Beitrag zu leisten?
  10. Kann die Sanierung begonnen werden, bevor die Liquidität vollständig aufgebraucht ist?

Mehrere positive Antworten rechtfertigen eine professionelle Prüfung. Sie ersetzen jedoch weder eine insolvenzrechtliche Statusprüfung noch eine individuelle rechtliche Beratung.

Was kann in einem Restrukturierungsplan geregelt werden?

Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Gestaltungsinstrument des StaRUG. Er besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil.

Im darstellenden Teil werden insbesondere die Ursachen der Krise, das Sanierungskonzept, die Unternehmensplanung und die Auswirkungen des Plans beschrieben.

Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechte der betroffenen Gläubiger und gegebenenfalls der Gesellschafter verändert werden sollen.

Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise:

  • ein teilweiser Forderungsverzicht,
  • die Stundung von Forderungen,
  • verlängerte Kreditlaufzeiten,
  • veränderte Tilgungspläne,
  • die Reduzierung oder Anpassung von Zinsen,
  • Rangrücktritte,
  • die Änderung bestimmter Sicherheitenstrukturen,
  • Kapitalmaßnahmen,
  • die Umwandlung von Forderungen in Beteiligungen,
  • Beiträge der Gesellschafter,
  • die Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte und
  • die Einbindung einer neuen Finanzierung.

Der Plan muss nicht zwingend sämtliche Gläubiger einbeziehen. Das Unternehmen kann sich auf diejenigen Forderungen konzentrieren, deren Restrukturierung zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderlich ist. Die Auswahl darf jedoch nicht willkürlich erfolgen. Sie muss auf sachgerechten Kriterien beruhen und im Plan erläutert werden.

Welche Forderungen können nicht einbezogen werden?

Nicht sämtliche Forderungen können durch einen StaRUG-Restrukturierungsplan gestaltet werden.

Vom Restrukturierungsplan ausgenommen sind insbesondere:

  • Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis,
  • Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung,
  • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie
  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und vergleichbare Forderungen.

Das StaRUG stellt dem Unternehmen außerdem keine allgemeinen insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrechte zur Verfügung. Belastende Miet-, Leasing-, Liefer- oder sonstige gegenseitige Verträge können daher nicht allein aufgrund eines StaRUG-Verfahrens einseitig beendet werden.

Welche Mehrheit ist beim StaRUG erforderlich?

Die Planbetroffenen werden nach ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung in Gruppen eingeteilt. Beispiele sind:

  • besicherte Kreditgeber,
  • unbesicherte Finanzgläubiger,
  • Lieferanten,
  • nachrangige Gläubiger oder
  • Gesellschafter.

Jede Gruppe stimmt gesondert über den Restrukturierungsplan ab.

Der Plan gilt in einer Gruppe grundsätzlich als angenommen, wenn mindestens 75 Prozent der Stimmrechte dieser Gruppe zustimmen. Dabei kommt es nicht auf die Zahl der Gläubiger an, sondern auf das Gewicht ihrer Forderungen oder Rechte.

Ein Gläubiger mit einer sehr hohen Forderung kann deshalb ein größeres Stimmgewicht besitzen als mehrere kleine Gläubiger zusammen.

Die häufig verwendete Aussage „75 Prozent der Gläubiger reichen aus“ ist daher ungenau. Richtig ist: Grundsätzlich müssen in jeder Gruppe mindestens 75 Prozent der dort vorhandenen Stimmrechte zustimmen.

Können ganze Gläubigergruppen überstimmt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die fehlende Zustimmung einer vollständigen Gruppe ersetzt werden. Dieser Mechanismus wird häufig als gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung oder Cross-Class Cram-down bezeichnet.

Eine ablehnende Gruppe kann jedoch nicht beliebig übergangen werden. Das Gesetz stellt Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse, die wirtschaftliche Beteiligung der Gruppen und den Schutz der ablehnenden Planbetroffenen.

Das Unternehmen muss unter anderem nachvollziehbar darlegen, wie die betroffenen Gläubiger bei Umsetzung des Plans und in einem realistischen Alternativszenario gestellt würden. Die Vergleichsrechnung und die Unternehmensbewertung gehören deshalb zu den besonders anspruchsvollen Bestandteilen eines Restrukturierungsplans.

StaRUG Verfahren

StaRUG Verfahren

Wie läuft eine Restrukturierung nach dem StaRUG ab?

Der Ablauf hängt von der Situation des Unternehmens und den benötigten Instrumenten ab. In der Praxis lässt er sich in mehrere Phasen unterteilen.

1. Liquiditäts- und Insolvenzstatus prüfen

Zu Beginn muss geklärt werden, ob lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder bereits ein Insolvenzgrund eingetreten ist.

Dafür werden regelmäßig benötigt:

  • eine kurzfristige Liquiditätsplanung,
  • eine Übersicht der fälligen Verbindlichkeiten,
  • offene Posten,
  • Kontostände und Kreditlinien,
  • Zahlungsvereinbarungen,
  • Bürgschaften und Sicherheiten sowie
  • eine integrierte Unternehmensplanung.

Diese Prüfung muss vor der eigentlichen Gestaltung eines Restrukturierungsplans erfolgen.

2. Krisenursachen analysieren

Das Unternehmen muss verstehen, warum die drohende Zahlungsunfähigkeit entsteht. Eine reine Verschiebung von Fälligkeiten genügt nicht, wenn die operative Verlustursache unverändert bestehen bleibt.

Untersucht werden sollten unter anderem:

  • Ertragslage,
  • Deckungsbeiträge,
  • Kostenstruktur,
  • Auftragsbestand,
  • Kundenabhängigkeiten,
  • Finanzierungskosten,
  • Investitionsbedarf,
  • Marktposition und
  • zukünftiger Kapitalbedarf.

3. Sanierungsfähigkeit beurteilen

Ein Restrukturierungsplan benötigt eine nachvollziehbare wirtschaftliche Grundlage. Das Unternehmen muss plausibel darstellen können, dass die vorgesehenen Maßnahmen die drohende Zahlungsunfähigkeit nachhaltig beseitigen.

Dazu gehört eine belastbare Planung, die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Liquidität miteinander verbindet.

4. Gläubiger- und Sicherheitenstruktur erfassen

Alle relevanten Forderungen, Sicherheiten, Rangstellungen und möglichen Mithaftungen müssen erfasst werden.

Besonders wichtig sind:

  • Kreditverträge,
  • Sicherungsabtretungen,
  • Grundschulden,
  • Warenkreditversicherungen,
  • Eigentumsvorbehalte,
  • Patronatserklärungen,
  • Bürgschaften der Gesellschafter und
  • wechselseitige Sicherheiten innerhalb einer Unternehmensgruppe.

5. Restrukturierungskonzept entwickeln

Anschließend wird festgelegt, welche Beiträge von Gläubigern, Gesellschaftern und gegebenenfalls Investoren benötigt werden.

Das Konzept kann beispielsweise folgende Elemente miteinander verbinden:

  • Forderungsverzicht,
  • Laufzeitverlängerung,
  • Tilgungsaussetzung,
  • Zinsanpassung,
  • Kapitalzuführung,
  • Verkauf von Vermögenswerten,
  • operatives Sanierungsprogramm und
  • neue Finanzierung.

6. Frühzeitig mit den wichtigsten Gläubigern verhandeln

Ein StaRUG-Verfahren sollte nicht als unangekündigtes Druckmittel eingesetzt werden. In vielen Fällen entscheidet die Vorbereitung der Gespräche darüber, ob das Vorhaben gelingt.

Ziel ist es, bereits vor dem gerichtlichen Teil eine tragfähige Unterstützerbasis aufzubauen.

7. Restrukturierungsvorhaben anzeigen

Sollen gerichtliche Instrumente genutzt werden, zeigt das Unternehmen das Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Restrukturierungsgericht an.

Es handelt sich nicht um einen allgemeinen Antrag auf Eröffnung eines StaRUG-Verfahrens.

Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig. Das Unternehmen kann anschließend die konkret benötigten gerichtlichen Instrumente beantragen.

8. Plan abstimmen und gegebenenfalls bestätigen lassen

Die Abstimmung kann je nach Gestaltung außergerichtlich oder in einem gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin erfolgen.

Soll der Plan auch gegenüber ablehnenden oder nicht teilnehmenden Planbetroffenen wirken, ist regelmäßig eine gerichtliche Bestätigung erforderlich.

Das Gericht prüft dabei insbesondere:

  • die ordnungsgemäße Gruppenbildung,
  • das Zustandekommen der Mehrheiten,
  • die Einhaltung der gesetzlichen Plananforderungen,
  • den Schutz ablehnender Planbetroffener und
  • die Voraussetzungen einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung.

Die Planbestätigung erfolgt auf Antrag des Schuldners.

9. Restrukturierungsplan umsetzen

Mit der Bestätigung allein ist die Unternehmenskrise noch nicht überwunden. Die im Plan vorgesehenen Maßnahmen müssen anschließend konsequent umgesetzt und überwacht werden.

Dazu können gehören:

  • Zahlungen nach einem neuen Tilgungsplan,
  • Kapitalmaßnahmen,
  • Verkäufe von Vermögenswerten,
  • Kostenreduzierungen,
  • operative Veränderungen,
  • Berichtspflichten gegenüber Finanzierern und
  • die Einhaltung vereinbarter Finanzkennzahlen.

Die vier gerichtlichen Instrumente des StaRUG

Gerichtliche Planabstimmung

Das Restrukturierungsgericht kann einen Erörterungs- und Abstimmungstermin durchführen. Das kann sinnvoll sein, wenn zahlreiche Gläubiger beteiligt sind oder Streit über Stimmrechte und Gruppen besteht.

Gerichtliche Vorprüfung

Das Unternehmen kann wichtige Fragen vor einer endgültigen Abstimmung gerichtlich prüfen lassen. Das betrifft beispielsweise die Gruppenbildung, Stimmrechte oder andere Punkte, die später für die Planbestätigung entscheidend sein können.

Die Vorprüfung kann verhindern, dass ein aufwendig ausgearbeiteter Plan erst am Ende an einem grundlegenden rechtlichen Fehler scheitert.

Stabilisierungsanordnung

Das Gericht kann auf Antrag des Unternehmens bestimmte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagen oder vorläufig einstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem die Verwertung bestimmter Sicherheiten eingeschränkt werden.

Die Stabilisierungsanordnung erfolgt nicht automatisch. Das Unternehmen muss ihre Erforderlichkeit darlegen.

Eine solche Anordnung kann zunächst für bis zu drei Monate ergehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sind Verlängerungen möglich; die Gesamtdauer ist grundsätzlich auf höchstens acht Monate begrenzt.

Gerichtliche Planbestätigung

Durch die gerichtliche Bestätigung erhält der Restrukturierungsplan seine verbindliche Wirkung gegenüber den einbezogenen Planbetroffenen. Dadurch können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ablehnende Gläubiger an den Plan gebunden werden.

Bleibt die Geschäftsführung im Amt?

Ein wesentlicher Unterschied zum klassischen Insolvenzverfahren besteht darin, dass die bisherige Geschäftsführung grundsätzlich die Kontrolle über das Unternehmen behält.

Es wird nicht automatisch ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Die Geschäftsführung führt den Geschäftsbetrieb weiter, verhandelt mit den Gläubigern und verantwortet das Restrukturierungsvorhaben.

Damit bleibt aber auch die Verantwortung bei der Geschäftsführung. Sie muss insbesondere:

  • die Liquiditätslage fortlaufend überwachen,
  • dem Gericht vollständige und richtige Angaben machen,
  • die Interessen der Gläubigergesamtheit berücksichtigen,
  • den Eintritt eines Insolvenzgrundes unverzüglich anzeigen und
  • die Restrukturierung mit der erforderlichen Sorgfalt betreiben.

Das StaRUG entlastet die Geschäftsführung deshalb nicht von ihren organschaftlichen Pflichten.

Ist ein Restrukturierungsbeauftragter immer erforderlich?

Nein. Ein Restrukturierungsbeauftragter wird nicht automatisch in jeder Restrukturierungssache eingesetzt.

Das Gericht muss oder kann einen Restrukturierungsbeauftragten in bestimmten gesetzlich geregelten Konstellationen bestellen. Das betrifft beispielsweise Eingriffe in die Rechte besonders schutzbedürftiger Beteiligter oder besonders weitreichende Stabilisierungsmaßnahmen.

Darüber hinaus kann das Unternehmen die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten beantragen, um die Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubigern zu fördern.

Der Restrukturierungsbeauftragte ist kein Insolvenzverwalter. Die Verfügungsbefugnis über das Unternehmen geht nicht generell auf ihn über. Seine Aufgaben richten sich nach dem jeweiligen Bestellungsbeschluss und können unter anderem in der Überwachung, Prüfung, Vermittlung oder Unterstützung der Verhandlungen bestehen.

Ist ein StaRUG-Verfahren öffentlich?

Eine Restrukturierungssache nach dem StaRUG ist grundsätzlich nicht öffentlich.

Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen nur, wenn das Unternehmen dies beantragt. Ohne einen solchen Antrag wird die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nicht wie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allgemein öffentlich bekannt gemacht.

Das kann helfen, unnötige Verunsicherung bei Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern zu vermeiden.

Vollständige Geheimhaltung kann jedoch nicht garantiert werden. Die einbezogenen Gläubiger, Berater, das Gericht und gegebenenfalls ein Restrukturierungsbeauftragter erhalten Kenntnis von dem Vorhaben. Auch können Banken oder Versicherer aufgrund ihrer internen Melde- und Risikoprozesse weitere Stellen einbeziehen.

Vorteile des StaRUG

Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens

Das Unternehmen kann seine Finanzierungsstruktur verändern, bevor ein Insolvenzverfahren erforderlich wird.

Geschäftsführung behält die Kontrolle

Es gibt grundsätzlich keinen Insolvenzverwalter, der die Unternehmensleitung übernimmt.

Selektive Einbeziehung von Gläubigern

Es müssen nicht zwingend sämtliche Gläubiger in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. Die Auswahl muss jedoch sachgerecht sein.

Überstimmung blockierender Minderheiten

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können einzelne ablehnende Gläubiger oder sogar Gläubigergruppen überstimmt werden.

Grundsätzlich keine öffentliche Bekanntmachung

Die Restrukturierung kann häufig diskreter vorbereitet und umgesetzt werden als ein Insolvenzverfahren.

Gerichtliche Instrumente nach Bedarf

Das Unternehmen kann gezielt diejenigen gerichtlichen Hilfen nutzen, die für den jeweiligen Fall erforderlich sind.

Erhalt von Unternehmenswerten

Eine frühzeitige Sanierung kann verhindern, dass Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten oder Finanzierer aufgrund einer öffentlichen Insolvenzmeldung das Vertrauen verlieren.

Nachteile und Risiken des StaRUG

Enges Zeitfenster

Das StaRUG muss grundsätzlich vor Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlichen Überschuldung vorbereitet werden.

Hohe Anforderungen an die Planung

Unvollständige Finanzdaten, unrealistische Umsatzannahmen oder nicht gesicherte Finanzierungszusagen können das Vorhaben gefährden.

Keine umfassende operative Restrukturierung

Das StaRUG bietet insbesondere keine allgemeinen insolvenzrechtlichen Sonderrechte zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen und gegenseitigen Verträgen.

Kein automatischer Vollstreckungsschutz

Eine Vollstreckungs- oder Verwertungssperre muss beantragt und gerichtlich begründet werden.

Kosten der Vorbereitung

Ein belastbarer Restrukturierungsplan benötigt in der Regel rechtliche, betriebswirtschaftliche und steuerliche Expertise.

Risiko einer zu späten Einleitung

Wird die Restrukturierung erst begonnen, wenn kaum noch Liquidität vorhanden ist, fehlt häufig das Geld für Berater, Gerichtskosten, Zwischenfinanzierung und die operative Stabilisierung.

Keine automatische Befreiung von Bürgschaften

Persönliche Bürgschaften, Mithaftungen oder von Gesellschaftern gestellte Sicherheiten verschwinden nicht automatisch durch einen Restrukturierungsplan. Ob und wie sie berücksichtigt werden können, hängt von der konkreten rechtlichen Gestaltung ab.

StaRUG Infografik

StaRUG Infografik

Was kostet ein StaRUG-Verfahren?

Die Kosten lassen sich nicht mit einer allgemeinen Pauschale beantworten. Sie hängen insbesondere ab von:

  • der Größe des Unternehmens,
  • der Anzahl der Gläubiger,
  • der Komplexität der Finanzierung,
  • der Zahl der benötigten Gläubigergruppen,
  • dem Umfang der Unternehmensbewertung,
  • dem Sanierungs- und Finanzierungsbedarf,
  • den benötigten gerichtlichen Instrumenten,
  • der Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten und
  • möglichen Streitigkeiten über Forderungen oder Stimmrechte.

Typische Kostenbestandteile sind:

  • betriebswirtschaftliche Restrukturierungsberatung,
  • Erstellung der integrierten Unternehmensplanung,
  • rechtliche Beratung und Planerstellung,
  • steuerliche Prüfung,
  • Unternehmensbewertung,
  • Gerichtskosten,
  • Vergütung eines Restrukturierungsbeauftragten sowie
  • Kosten einer möglichen Zwischen- oder Sanierungsfinanzierung.

Bei einem kleineren Unternehmen mit wenigen Finanzgläubigern kann der Aufwand deutlich geringer sein als bei einer Unternehmensgruppe mit unterschiedlichen Sicherheiten, Gesellschafterklassen und zahlreichen Gläubigern.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur: „Was kostet das StaRUG-Verfahren?“

Wichtiger ist der Vergleich:

  • Welcher Unternehmenswert kann erhalten werden?
  • Welche Quote würden die Gläubiger in einem Alternativszenario erhalten?
  • Welche persönlichen Haftungs- und Bürgschaftsrisiken bestehen?
  • Welche Kosten würde ein Scheitern oder späteres Insolvenzverfahren verursachen?

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren?

Auch die Dauer hängt stark vom Einzelfall ab.

Sind Finanzplanung, Sanierungskonzept und Verhandlungen bereits weit fortgeschritten, kann die gerichtliche Phase vergleichsweise zügig durchgeführt werden. Müssen Unternehmenszahlen erst aufbereitet, Finanzierungszusagen eingeholt oder komplizierte Gläubigergruppen gebildet werden, kann die Vorbereitung mehrere Monate beanspruchen.

Nicht das Gericht ist gewöhnlich der größte Zeitfaktor, sondern:

  • unvollständige Unterlagen,
  • fehlende Finanzplanung,
  • ungeklärte Sicherheiten,
  • langwierige Bankentscheidungen,
  • Streit über Unternehmenswerte und
  • eine zu spät begonnene Vorbereitung.

Das Unternehmen muss während dieser Zeit ausreichend finanziert bleiben.

Steuerliche Folgen eines Forderungsverzichts

Ein Forderungsverzicht kann handelsrechtlich und steuerlich zu einem Sanierungsertrag führen.

Unter den Voraussetzungen des § 3a Einkommensteuergesetz kann ein Sanierungsertrag steuerfrei sein. Die Steuerfreiheit tritt jedoch nicht allein deshalb ein, weil ein Forderungsverzicht in einem Restrukturierungsplan vereinbart wurde.

Die gesetzlichen Voraussetzungen und die Auswirkungen auf steuerliche Verlustvorträge müssen im Einzelfall geprüft und dokumentiert werden. Für die Gewerbesteuer bestehen ergänzende Regelungen.

Die steuerliche Struktur sollte deshalb nicht erst nach der Abstimmung über den Restrukturierungsplan untersucht werden. Sie gehört von Beginn an in das Sanierungskonzept.

StaRUG oder außergerichtlicher Vergleich?

Ein außergerichtlicher Vergleich ist häufig die einfachste und kostengünstigste Lösung, wenn alle wesentlichen Gläubiger freiwillig zustimmen.

Vorteile sind:

  • geringe formale Anforderungen,
  • keine gerichtliche Anzeige,
  • hohe Flexibilität und
  • regelmäßig niedrigere Kosten.

Der entscheidende Nachteil: Kein Gläubiger kann gegen seinen Willen gebunden werden. Verweigert ein wichtiger Gläubiger die Zustimmung, kann die gesamte Lösung scheitern.

Das StaRUG wird besonders relevant, wenn eine tragfähige Lösung von einer qualifizierten Mehrheit unterstützt wird, einzelne Beteiligte aber blockieren.

StaRUG oder Sanierungsmoderation?

Die ebenfalls im StaRUG geregelte Sanierungsmoderation kann sinnvoll sein, wenn das Unternehmen noch zahlungsfähig ist und die Beteiligten grundsätzlich verhandlungsbereit sind.

Ein gerichtlich bestellter Sanierungsmoderator unterstützt die Verhandlungen über einen Sanierungsvergleich.

Die Sanierungsmoderation setzt stärker auf Konsens. Sie ist weniger geeignet, wenn absehbar ist, dass ein Gläubiger jede Einigung ablehnen wird und deshalb eine Mehrheitsentscheidung erforderlich sein könnte.

StaRUG oder Eigenverwaltung?

Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung kann erforderlich oder geeigneter sein, wenn:

  • bereits ein Insolvenzgrund eingetreten ist,
  • eine umfassende operative Sanierung notwendig ist,
  • Arbeitsverhältnisse angepasst werden müssen,
  • belastende Vertragsverhältnisse ein Hauptproblem darstellen,
  • Insolvenzgeld für die Stabilisierung benötigt wird oder
  • das Unternehmen nur mit den weitergehenden Instrumenten der Insolvenzordnung saniert werden kann.

Die Eigenverwaltung ist ein Insolvenzverfahren und wird öffentlich bekannt gemacht. Die Geschäftsführung bleibt zwar operativ tätig, wird jedoch durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter überwacht.

Das StaRUG ist demgegenüber ein vorinsolvenzliches Instrument, das vor allem auf die finanzwirtschaftliche Restrukturierung ausgerichtet ist.

Praxisbeispiel: StaRUG bei einer auslaufenden Finanzierung

Eine mittelständische Produktions-GmbH arbeitet operativ profitabel. In neun Monaten wird jedoch ein Darlehen über 2,5 Millionen Euro fällig.

Die Bank lehnt eine vollständige Anschlussfinanzierung ab. Das Unternehmen kann das Darlehen nicht aus eigener Liquidität zurückzahlen. Die integrierte Planung zeigt deshalb eine drohende Zahlungsunfähigkeit.

Drei Finanzgläubiger sind betroffen. Zwei Kreditgeber unterstützen einen Plan mit:

  • einer Laufzeitverlängerung,
  • vorübergehend reduzierter Tilgung,
  • einem Teilverkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte,
  • einer Kapitalzuführung der Gesellschafter und
  • einer neuen Betriebsmittellinie.

Ein dritter Kreditgeber verlangt dagegen eine vollständige kurzfristige Rückzahlung.

Vertreten die zustimmenden Kreditgeber mindestens 75 Prozent der Stimmrechte in ihrer ordnungsgemäß gebildeten Gruppe und sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann der ablehnende Kreditgeber durch einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan gebunden werden.

Die GmbH kann dadurch ihre Finanzierung neu ordnen, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.

Das Beispiel ist vereinfacht. In der Praxis müssen insbesondere Gruppenbildung, Sicherheiten, Vergleichsrechnung, Unternehmensbewertung und Finanzierung rechtlich und wirtschaftlich geprüft werden.

Welche Unterlagen werden für eine erste Prüfung benötigt?

Für eine belastbare erste Einschätzung sollten möglichst folgende Unterlagen vorliegen:

  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung,
  • Summen- und Saldenliste,
  • letzte Jahresabschlüsse,
  • aktuelle offene Posten der Debitoren und Kreditoren,
  • Kontostände und verfügbare Kreditlinien,
  • kurzfristige Liquiditätsplanung,
  • Planung für mindestens 24 Monate,
  • Darlehens- und Sicherheitenverträge,
  • Übersicht über Bürgschaften und Mithaftungen,
  • Liste sämtlicher wesentlicher Gläubiger,
  • Fälligkeiten größerer Verbindlichkeiten,
  • aktuelle Mahnungen und Kündigungen,
  • Informationen zu Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Personalübersicht,
  • wichtigste Kunden- und Lieferantenverträge sowie
  • Angaben zu möglichen Investoren oder Gesellschafterbeiträgen.

Sind noch nicht alle Unterlagen vorhanden, sollte zumindest mit der Aufbereitung der Liquiditäts- und Gläubigerstruktur sofort begonnen werden.

Häufige Fehler bei der StaRUG-Vorbereitung

Die Geschäftsführung beginnt zu spät

Das Verfahren wird erst geprüft, wenn Kreditlinien gekündigt, Löhne gefährdet und Lieferanten nicht mehr bezahlbar sind.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit wird nicht belastbar nachgewiesen

Eine einfache Umsatzplanung reicht nicht aus. Erforderlich ist eine nachvollziehbare integrierte Planung.

Die operative Krise wird ignoriert

Ein Forderungsverzicht hilft nicht dauerhaft, wenn das Unternehmen jeden Monat neue Verluste erwirtschaftet.

Die Gläubigergruppen werden taktisch gebildet

Eine willkürliche Gruppenbildung kann zur Versagung der Planbestätigung führen.

Der Vollstreckungsschutz wird als automatisch angesehen

Eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens allein stoppt keine Vollstreckungsmaßnahmen.

Finanzierungszusagen sind nicht ausreichend gesichert

Unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus, wenn die Umsetzung des Plans von neuem Kapital abhängt.

Steuerliche Folgen werden zu spät geprüft

Ein Forderungsverzicht kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

Persönliche Bürgschaften werden übersehen

Die Sanierung der GmbH bedeutet nicht automatisch die Entlastung des Gesellschafters oder Geschäftsführers.

Die Höchstfristen des Insolvenzrechts werden als Wartefrist verstanden

Bei eingetretener Insolvenzreife muss ohne schuldhaftes Zögern gehandelt werden.

Aktuelle Rechtsprechung: Was Geschäftsführer daraus lernen sollten

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 23. April 2026 erstmals grundlegend mit zentralen Fragen des StaRUG beschäftigt.

Der Fall betraf ein Unternehmen, das nach Anzeige seines Restrukturierungsvorhabens zahlungsunfähig geworden war. Der BGH betonte die hohen Anforderungen an die wirtschaftliche Grundlage eines Restrukturierungskonzepts und an den Nachweis, dass das Restrukturierungsziel trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit noch mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist: Beruht der Erfolg eines Plans auf einer freiwilligen Zahlung eines Dritten, muss diese Finanzierung hinreichend abgesichert sein. Eine bloße Hoffnung auf eine spätere Einzahlung genügt nicht.

Für Geschäftsführer bestätigt die Entscheidung, dass ein Restrukturierungsplan auf belastbaren Zahlen, rechtlich gesicherten Finanzierungsbeiträgen und nachvollziehbaren Vergleichsrechnungen beruhen muss.

Häufig gestellte Fragen zum StaRUG

Ist das StaRUG ein Insolvenzverfahren?

Nein. Das StaRUG stellt einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen bereit. Ziel ist es, eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen und ein Insolvenzverfahren möglichst zu vermeiden.

Kann eine GmbH das StaRUG nutzen?

Ja. GmbHs gehören zum zentralen Anwendungsbereich des StaRUG. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und grundsätzlich noch keine Insolvenzreife eingetreten ist.

Kann das StaRUG bei Zahlungsunfähigkeit genutzt werden?

Als regulärer Einstieg ist das StaRUG grundsätzlich für das Stadium vor der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit vorgesehen. Tritt eine Zahlungsunfähigkeit während einer bereits rechtshängigen Restrukturierungssache ein, gelten besondere gesetzliche Regeln. Eine sofortige fachanwaltliche Prüfung ist dann unerlässlich.

Wird das StaRUG-Verfahren veröffentlicht?

Grundsätzlich nicht. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen nur, wenn das Unternehmen diese beantragt. Eine vollständige Geheimhaltung gegenüber den beteiligten Gläubigern ist selbstverständlich nicht möglich.

Müssen alle Gläubiger einbezogen werden?

Nein. Es können ausgewählte Forderungen oder Gläubigergruppen einbezogen werden, sofern die Auswahl auf sachgerechten Kriterien beruht und im Restrukturierungsplan erläutert wird.

Welche Mehrheit ist erforderlich?

Grundsätzlich müssen in jeder Abstimmungsgruppe mindestens 75 Prozent der Stimmrechte zustimmen. Es kommt nicht auf 75 Prozent der Köpfe oder nur der anwesenden Gläubiger an.

Können Arbeitnehmerforderungen gekürzt werden?

Nein. Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sowie Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung sind vom Restrukturierungsplan ausgenommen.

Können ungünstige Verträge beendet werden?

Das StaRUG vermittelt keine allgemeinen insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrechte. Vertragliche Anpassungen müssen grundsätzlich verhandelt oder auf anderer rechtlicher Grundlage vorgenommen werden.

Bleibt der Geschäftsführer im Amt?

Ja. Die bisherige Geschäftsführung bleibt grundsätzlich für das Unternehmen verantwortlich. Es wird nicht automatisch ein Insolvenzverwalter eingesetzt.

Gibt es automatisch einen Vollstreckungsstopp?

Nein. Ein Vollstreckungsstopp setzt eine gerichtliche Stabilisierungsanordnung voraus, die vom Unternehmen gesondert beantragt werden muss.

Ist ein Restrukturierungsbeauftragter immer vorgeschrieben?

Nein. Er wird nur in bestimmten gesetzlichen Fällen von Amts wegen bestellt oder auf Antrag eingesetzt.

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren?

Die Dauer hängt von der Vorbereitung, der Zahl der Gläubiger, der Komplexität des Plans und dem Verhandlungsstand ab. Gut vorbereitete Verfahren können deutlich schneller durchgeführt werden als Restrukturierungen, bei denen zunächst Buchhaltung, Planung und Finanzierung aufgearbeitet werden müssen.

Was geschieht mit persönlichen Bürgschaften?

Persönliche Bürgschaften oder Mithaftungen werden nicht automatisch aufgehoben. Ihre Behandlung muss gesondert rechtlich geprüft und gegebenenfalls mit den Sicherungsnehmern verhandelt werden.

Wann sollte ein Geschäftsführer reagieren?

Nicht erst, wenn das Unternehmen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann. Der richtige Zeitpunkt ist erreicht, sobald eine belastbare Planung innerhalb der kommenden Monate eine erhebliche Finanzierungslücke erkennen lässt.

Das StaRUG ist ein Zeitfenster – kein Notausgang

Das StaRUG kann ein leistungsfähiges Instrument sein, wenn ein grundsätzlich tragfähiges Unternehmen durch seine Finanzierungs- oder Verschuldungsstruktur gefährdet wird.

Seine besonderen Vorteile liegen in der Möglichkeit,

  • ausgewählte Verbindlichkeiten neu zu ordnen,
  • blockierende Minderheiten zu überstimmen,
  • gerichtliche Instrumente gezielt einzusetzen,
  • die Kontrolle bei der bisherigen Geschäftsführung zu belassen und
  • eine öffentliche Insolvenz möglicherweise zu vermeiden.

Der größte Nachteil ist das begrenzte Zeitfenster. Wer erst handelt, wenn Löhne, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Lieferantenrechnungen nicht mehr bezahlt werden können, hat den günstigsten Zeitpunkt für eine vorinsolvenzliche Restrukturierung häufig bereits verpasst.

Frühzeitiges Handeln verbessert nicht nur die Sanierungschancen. Es erweitert auch die Zahl der verfügbaren Alternativen.

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Dieser Artikel vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Bei Anzeichen einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist unverzüglich ein im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt einzubeziehen.

Quellen und weiterführende Rechtsgrundlagen

Ingo Noack

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