GmbH Insolvenz – das müssen Sie wissen

Ratgeber zur GmbH Insolvenz – alle wichtigen Informationen von unseren GmbH Insolvenzexperten zusammengefasst

GmbH Insolvenz – Hier erfahren Sie alle wichtigen Informationen zur GmbH Insolvenz.

GmbH Insolvenzberatung Berlin und bundesweit unter Telefon 030-233 277 480

GmbH Insolvenz

GmbH Insolvenz

Wird die GmbH zum Krisenfall müssen Sie schnell handeln. Lesen Sie jetzt alles zur GmbH Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, der Insolvenzantragspflicht und die Konsequenzen der Geschäftsführerhaftung und den Ablauf des GmbH Insolvenzverfahrens.

Wir sind als Unternehmensberater auf komplexe Firmensituationen spezialisiert und bieten Ihnen mit unserem Netzwerk aus Unternehmensberater, Steuerberater und Rechtsanwalt schnelle und effektive Hilfe bei GmbH Problemen. Rufen Sie uns jetzt an und lassen Sie sich beraten.

GmbH Insolvenz Inhaltsverzeichnis

  • Wann ist eine GmbH insolvent?
  • Insolvenzgründe – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
  • Haftungsfalle GmbH Insolvenz – die Risiken für den Geschäftsführer
  • Ablauf der GmbH Insolvenz
  • Kosten der GmbH Insolvenz
  • GmbH Insolvenz Tipps
  • GmbH Insolvenzberatung durch unsere GmbH Insolvenzexperten
  • Aus aktuellem Anlass – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

GmbH Insolvenzberatung Berlin und bundesweit unter Telefon 030-233 277 480

GmbH Insolvenz: Wann ist eine GmbH insolvent?

Definition GmbH Insolvenz in § 15a InsO (Insolvenzordnung)

Der Geschäftsführer einer GmbH ist zur Handlung eines ordentlichen Geschäftsmannes verpflichtet. Das bedeutet, er muss die finanzielle und wirtschaftliche Situation seiner GmbH genau im Blick behalten und eine finanzielle Krise frühzeitig erkennen und handeln.

Dazu sagt § 15a InsO: Der Geschäftsführer unterliegt der Insolvenzantragspflicht, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Nach §§ 64 und 84 GmbHG ist die Insolvenz sofort, aber spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung anzumelden.

Weiterhin ist in § 64 GmbHG (GmbH-Gesetz) festgehalten, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für Zahlungen haftet.

Insolvenzgründe – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Zahlungsstockung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung?

Zum Schutz der Gläubiger und einer möglichen Fortführung der Gesellschaft unterscheidet der Gesetzgeber sehr genau zwischen einer vorübergehenden Zahlungsstockung, einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung.

Die vorübergehende Zahlungsstockung

Als vorübergehende Zahlungsstockung wird ein kurzfristiger Engpass verstanden. Das ist durchaus nicht unüblich und passiert in fast jedem Unternehmen. Ein Kunde bezahlt seine Rechnung nicht pünktlich, das Wetter spielt nicht mit und Kunden bleiben aus oder ein Auftrag wurde kurzfristig storniert. Es sind aber ausreichend liquide Mittel vorhanden, die das Problem lösen.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit

Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit muss der Geschäftsführer noch keine Insolvenz anmelden. Sie können aber einen frühzeitigen Insolvenzantrag stellen und Ihr Unternehmen möglicherweise im Schutzschirmverfahren sanieren. Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit empfehlen unsere GmbH Insolvenzexperten die Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose.

Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose wird in § 19 Abs. 2 InsO geregelt. Sie besagt, dass gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft den Insolvenzantrag stellen müssen, wenn das Vermögen nicht mehr ausreicht die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich. Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit wird die Fortbestehensprognose erstellt.

Die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Die GmbH Insolvenz liegt vor, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Definition findet sich in §§ 17 und 19 InsO.

Die GmbH ist zahlungsunfähig, wenn sie die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Meist wurden zu diesem Zeitpunkt die Zahlungen bereits eingestellt.

Bei einer Überschuldung deckt das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr und eine Fortführung ist höchst unwahrscheinlich.

Haftungsfalle GmbH Insolvenz – die Risiken für den Geschäftsführer

Die verschleppte Insolvenz und die umfassende Geschäftsführerhaftung

Versäumen Sie es als Geschäftsführer die GmbH Insolvenz rechtzeitig anzumelden, machen Sie sich unter Umständen in mehrfacher Hinsicht strafbar. Es drohen die Insolvenzverschleppung, der Straftatbestand des Betruges wegen nicht abgeführter Steuern und Sozialabgaben, die Durchgriffshaftung inklusive des Quotenschadens und die Haftung mit Ihrem Privatvermögen. Je nach Schwere des Straftatbestandes kann ein Berufsverbot ausgesprochen werden.

Die Insolvenzverschleppung

Unter dem Begriff der Insolvenzverschleppung (§15a InsO) wird die Nichtantragstellung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) verstanden. Der Gesetzgeber sieht dazu eine Geldstrafe und im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

Die Durchgriffshaftung

Im Fall einer nicht angemeldeten GmbH Insolvenz / eines nicht angemeldeten Regelinsolvenzverfahrens wird geprüft, ob die Durchgriffshaftung (siehe dazu § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 15a InsO) einritt. Die Durchgriffshaftung bezeichnet die Differenz zwischen dem Betrag, der bei rechtzeitiger Insolvenz-Anmeldung hätte zurückgezahlt werden müssen, und dem Betrag, der durch die verspätete/ausbleibende Anmeldung der Insolvenz nun tatsächlich gezahlt werden muss. Der GmbH Geschäftsführer haftet in diesem Fall mit seinem Privatvermögen.

Der Straftatbestand des Betruges

Der Straftatbestand des Betruges und die persönliche Geschäftsführerhaftung treten bei Nichtzahlung von Lohn-, Umsatz-, Körperschafts- oder Gewerbesteuern ein. Siehe dazu auch §§ 34, 69 AO. Außerdem tritt die persönliche Geschäftsführerhaftung ein, wenn die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Krankenkasse nicht abgeführt werden. Siehe dazu auch § 266a StGB.

Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Das ist eine Haftungsfalle, die besonders häufig vorkommt und meist nicht aus böser Absicht geschieht. Noch schnell eine Handwerkerrechnung oder eine Lieferung bezahlen, weil man schon so lange zusammenarbeitet. Wird dies unter Kenntnis der Insolvenzreife vorgenommen, haftet der Geschäftsführer. Siehe dazu § 64 Abs. 2 GmbHG.

GmbH Insolvenz: Ablauf der GmbH Insolvenz

Ablauf der Regelinsolvenz ist gesetzlich vorgeschrieben

Der Ablauf der Regelinsolvenz ist gesetzlich vorgeschrieben und gliedert sich in folgende Schritte:

  1. Gläubigerversammlung mit Beschlussfassung der GmbH Insolvenz
  2. Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht einreichen
  3. Eröffnungsverfahren indem geprüft wird, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ausreichend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist
  4. Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht
  5. Anmeldung der Forderungen durch die Insolvenzgläubiger
  6. Berichts- und Prüftermin
  7. Verwertung der Insolvenzmasse
  8. Schlusstermin und Verteilung der Insolvenzmasse
  9. Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Wichtig zu wissen: Die Gläubigerversammlung ist das wichtigste Element der GmbH Insolenz, denn ohne diese Zusammenkunft und Beschlussfassung der GmbH Insolvenz kann der Insolvenzantrag nicht eingereicht werden. In dieser Zusammenkunft wird beschlossen, ob die GmbH saniert werden oder das verbleibende Vermögen auf die Gläubiger verteilt werden soll.

Der Gläubigerausschuss

Das Willensbildungsorgan der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzordnung sieht in größeren Fällen einen Gläubigerausschuss vor. Der Gläubigerausschuss bildet das Willensorgan der Insolvenzgläubiger und setzt sich in der Regel aus einer ungeraden Zahl der Insolvenzgläubiger zusammen. Zu den wesentlichen Aufgaben des Gläubigerausschusses gehört die Mitwirkung an der Auswahl des Insolvenzverwalters, die Mitwirkung an der Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung und die Unterstützung / Überwachung des Insolvenzverwalters. Mit dem Gläubigerausschuss erhalten die Gläubiger ein Mitspracherecht, das meist aber nur in großen und bedeutenden Firmeninsolvenzen angewendet wird.

Kosten der GmbH Insolvenz

Die GmbH Insolvenz ist grundsätzlich kostenpflichtig. Sie als Geschäftsführer müssen für die Gerichtskosten, die Anwaltsgebühren und die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens aufkommen. Die Gerichtskosten bemessen sich nach dem Wert der Insolvenzmasse.

Bei einer GmbH Insolvenz können die Verfahrenskosten nicht gestundet werden. Normalerweise fordert das Insolvenzgericht einen Verfahrenskostenvorschuss vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Dies ist dann notwendig, wenn zu erwarten ist, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht für die Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Wenn kein Vorschuss geleistet wird und die Masse nicht ausreicht, dann weist das Gericht in der Regel den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Ein Insolvenzverfahren wird dann nicht durchgeführt.

Das Gericht kann auch eine vorläufige Insolvenzverwaltung anordnen. Der vorläufige Insolvenzverwalter sorgt nun dafür, dass das Unternehmen und der Geschäftsbetrieb bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts wie gehabt fortgeführt werden.

Im Regelinsolvenzverfahren gibt es keine Restschuldbefreiung. Die Kosten des Regelinsolvenzverfahrens werden auch als Masseverbindlichkeiten bezeichnet. Masseverbindlichkeiten haben Vorrang gegenüber allen anderen Ansprüchen der Gläubiger.

GmbH Insolvenz Tipps

Wenn Sie der Strafbarkeit und privaten Haftung entgehen möchten, nehmen Sie sich unsere Tipps zu Herzen und beachten Sie diese.

  • Prüfen Sie täglich und genau die finanzielle Situation Ihrer GmbH.
  • Prüfen Sie, ob Sie statt des Regelinsolvenzverfahrens eine außergerichtliche Einigung, also einen Schuldenvergleich möglich machen können.
  • Wenden Sie sich an GmbH Insolvenzexperten und schauen Sie, ob eine Sanierung möglich ist.
  • Informieren Sie rechtzeitig Ihre Gesellschafter. Sie unterliegen der Informationspflicht.
  • Stellen Sie alle Zahlungen ein, ganz egal an welche Gläubiger, und machen Sie keine weiteren Schulden.
  • Übertragen Sie keine Vermögensbestandteile.
  • Suchen Sie sich Hilfe und Experten, die Sie umfassend rechtssicher beraten.

GmbH Insolvenzberatung durch unsere GmbH Insolvenzexperten

Unsere Beratungsdienstleistungen

Eine Krise kann jedoch auch ein Neuanfang sein. Wir empfehlen daher, dass Sie uns kontaktieren, damit wir Sie fachkundig über Ihre Optionen informieren können.

Wir beraten sie zu Möglichkeiten der Sanierung des Unternehmens bzw. einer Teilsanierung, die Gründung einer Auffanggesellschaft, Beantragung des Schutzschirmverfahrens, richtiges Verhalten gegenüber dem Insolvenzverwalter und vielen weiteren Fragen.

Rufen Sie unsere Insolvenzexperten jetzt an und lassen Sie sich persönlich beraten.

Aus aktuellem Anlass – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das Bundesministerium für Justiz sieht künftig eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis zum 30.09.2020 vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Insolvenzfall automatisch darauf anzuwenden ist. Viel mehr muss der Geschäftsführer darlegen können, dass „der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen“.

Es handelt sich mithin nicht um einen „Freibrief“. Sind Sie in Ihrem Fall nicht sicher, wie weiter zu verfahren ist, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

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Ingo Noack

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