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§ 15a InsO

§ 15a Insolvenzordnung

§ 15a Insolvenzordnung – Insolvenzantragspflicht, Fristen, Haftung und Strafe Stand: 2. August 2026 § 15a der Insolvenzordnung regelt die gesetzliche Pflicht bestimmter Unternehmensverantwortlicher, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Vorschrift gehört zu den wichtigsten persönlichen Pflichten von Geschäftsführern, Vorständen und Liquidatoren. Wer zu spät, gar nicht oder nicht ordnungsgemäß handelt, riskiert nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, sondern auch erhebliche persönliche Schadensersatz- und Erstattungsansprüche. ...

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