Unternehmensfortführung

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Unternehmensfortführung – Oder das Going-Concern-Prinzip

Die Unternehmensfortführung oder das Going-Concern-Prinzip (§§ 25 und 26 IAS 1) bezeichnet die Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt wird, sofern weder tatsächliche noch rechtliche Gründe dieser Annahme entgegenstehen.

Siehe dazu § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB (Handelsgesetzbuch).

Die Unternehmensfortführung begründet sich auf der Bewertung der Bilanzposten.

Ergibt die Bewertung der Bilanzposten, dass die Liquidität wahrscheinlich nicht gegeben ist, muss die Unternehmensfortführung in Frage gestellt werden.

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Konsequenzen, wenn die Unternehmensfortführung angezweifelt werden muss

Unternehmen in der Krise

Welche Konsequenzen drohen, wenn die Unternehmensfortführung angezweifelt werden muss?

Unternehmensfortführung

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Diese Frage ist für Unternehmen in der Krise enorm wichtig, denn das Handeln ist gesetzlich vorgeschrieben.

Einfach mal abwarten, ob sich die Liquidität in den nächsten Monaten erholt, können Geschäftsführer einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt nicht.

Sollten an der Unternehmensfortführung Zweifel bestehen, ist dies umgehend offenzulegen.

Der Wechsel von Fortführungs- zu Liquidationswerten führt in den meisten Fällen zu einer Reduktion des Eigenkapitals, manchmal auch zur Überschuldung.

Ergibt sich aus der Prognose eine Überschuldung des Unternehmens, muss der Geschäftsführer sofort handeln, denn das Going-Concern-Prinzip ist auch im Insolvenzrecht verankert.

Die Unternehmensfortführung und das Insolvenzrecht

Das Insolvenzrecht siehe § 19 InsO

Das Insolvenzrecht sieht in § 19 InsO, dass eine Überschuldung vorliegt, sobald das Vermögen nicht mehr ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken. Nun hat der Gesetzgeber aber nicht konkretisiert, wie lange die Unternehmensfortführung Gültigkeit hat.

In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass von einem halben bis maximal einem Jahr ausgegangen werden kann.

Sobald die Überschuldung konkret festgestellt wurde, sind Geschäftsführer verpflichtet den Insolvenzantrag zu stellen, denn sie unterliegen der Insolvenzantragspflicht im Falle einer Unternehmens-Überschuldung.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erstellen die Jahresabschlussprüfung

Geben Sie das Going-Concern-Prinzip in die Hände von Experten

Da die Zukunft Ihres Unternehmens von der Einschätzung der Unternehmensfortführung abhängt und Sie von einer Insolvenz Ihres Unternehmens ebenfalls persönlich betroffen, sollten Sie die Jahresabschlussprüfung in die Hände von Experten legen.

Beauftragen Sie unsere Partner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit der Jahresabschlussprüfung. Sollte sich herausstellen, dass die Fortführung Ihres Unternehmens unwahrscheinlich ist, weil Ihr Unternehmen überschuldet ist, können wir anschließend gemeinsam schauen, wie die Zukunft aussehen kann und einen perfeketn Neustart für Sie gestalten.

Ist die Insolvenz die beste Lösung oder bieten sich andere Wege an? Für diese und viele weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Experten zur Seite.

Wir bieten insbesondere Leistungen im Bereich Jahresabschlussprüfung und Abschlusserstellung von mittelständischen Unternehmen in jeglichen Rechtsformen an. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie die kostenlose Erstberatung.

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Ingo Noack

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