Corona-Soforthilfe Freie Hansestadt Bremen
Der, sich schnell ausbreitenden Coronavirus stellt Menschen in ganz Deutschland nicht nur auf privater Ebene vor eine große Herausforderung. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie auch Selbständige und Angehörige der freien Berufe sehen, durch die damit verbundenen Einschränkungen, ihre Existenz gefährdet und sich mit schweren Engpässen in Bezug auf ihre laufenden Kosten konfrontiert. Ein Hilfspaket in Milliardenhöhe, welches die Konsequenzen der Krise abfangen und Liquiditätsengpässe von Unternehmern ausgleichen soll, bietet an dieser Stelle Unterstützung.
Die Soforthilfe stellt einen Zuschuss dar, den Unternehmer und Selbständige nicht zurückerstatten müssen. In welcher Form der Zuschuss gewährt wird, obliegt den einzelnen Bundesländern – wobei auch die Anlaufstellen sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können.
Antragsberechtigung und Höhe des Bundeszuschusses:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit bis zu 5 sowie Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Es handelt sich bei diesem Zuschuss um eine nicht erstattungspflichtige Einmalzahlung.
Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern erhalten 9.000 Euro für 3 Monate
Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern erhalten 15.000 Euro für 3 Monate
Die Soforthilfe für die Freie Hansestadt Bremen sieht aktuell nachfolgende Liquiditätszuschüsse zur Bewältigung der laufenden Kosten vor:
Voraussetzung für die Antragsberechtigung in Bremen
Als antragsberechtigt gelten in Bremen Kleinunternehmer mit weniger als 10 Erwerbstätigen und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro, Angehörige der freien Berufe und Selbständige, die ihren Betriebssitz in Bremen und Bremerhaven haben.
Die Höhe der Soforthilfe in Bremen stellt sich aktuell wie folgt dar:
Die Höhe der Soforthilfe richtet sich nach dem, durch den Unternehmer dargestellten Liquiditätsengpass bis zu einer Summe von 5.000 Euro. Liegt ein begründeter Einzellfall vor, kann maximal eine Summe von 20.000 Euro ausgezahlt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Engpass die bereitgestellten 5.000 Euro überschreitet. Zuschüsse können nur für Liquiditätsengpässe nach dem 1. März 2020 erfolgen und werden für 3 Monate gezahlt.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Soforthilfe um einen Zuschuss, der nicht durch den Unternehmer zurückgezahlt werden muss. Der Zuschuss dient als Unterstützung bis zu
einer Klärung und Realisierung anderer Ansprüche, sofern solche in Betracht kommen. Bei Überzahlung jedoch, die beispielsweise auf einer Fehleinschätzung des Unternehmens beruhen oder durch Entschädigungs- und Versicherungsleistungen sowie andersgeartete Fördermaßnahmen etc. kann es jedoch zu einer anteiligen Rückforderung kommen.
Die Antragstellung erfolgt via Mail. Antragsteller erhalten die entsprechenden Formulare auf der Internetpräsenz der Task Force der BAB, der Handwerkskammer und bei der Handelskammer direkt. Unternehmer sollten bei der Antragstellung beachten, dass unterschiedliche Anlaufstellen für den Bereich Bremen und Bremerhaven zuständig sind.