Corona-Soforthilfe für Freistaat Sachsen

Die Auswirkungen des Coronavirus sowie auch die Einschränkungen innerhalb des privaten und auch geschäftlichen Lebens, die notwendigerweise in dieser schwierigen Zeit in Kauf genommen werden müssen, machen insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen sowie auch Selbständigen und Freischaffenden das Leben schwer.

Aufgrund von vorübergehenden Schließungen von Betrieben und damit einhergehenden Verlusten, sehen sich Unternehmer einer Bedrohung ihrer Existenz gegenüber. Diese soll nun durch unterschiedliche Hilfsprogramme des Bundes und der Länder abgewendet werden. Die verschiedenem Hilfsoptionen können sich, je nach Bundesland, deutlich unterscheiden – wobei einige Bundesländer größtenteils auf die Bundeszuschüsse als Soforthilfe setzen. Die Unterstützung des Bundes kann wie folgt in Anspruch genommen werden:

Antragsberechtigung und Höhe des Bundeszuschusses:

Zu den Antragsberechtigten zählen insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, Kleinunternehmen, Selbständige und Freiberufler mit bis zu 5 Beschäftigten sowie gleiche Berechtigungsgruppen mit bis zu 10 Beschäftigten.

Unternehmen mit bis zu 5 Erwerbstätigen können bis zu 9.000 Euro beantragen

Unternehmen mit bis zu 10 Erwerbstätigen bis zu 15.000 Euro beantragen

Bei dem Bundeszuschuss handelt es sich um eine, für 3 Monate geltende Einmalzahlung, die in der Höhe der tatsächlichen Engpässe, die durch die Corona-Krise entstanden sind, gezahlt wird. Diese muss durch den antragsberechtigten Unternehmer oder Angehörigen der freien Berufe nicht zurückerstattet werden.

Förderprogramme des Landes Sachsen

Sachsen verweist vornehmlich auf die Bundessoforthilfe und bietet selbst keine Landeszuschüsse durch Einmalzahlungen an. Stattdessen besteht die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens in einer Höhe zwischen 5.000 und 50.000 Euro, welches auch mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden kann. Die beantragte Summe darf hierbei den, durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsbedarf nicht übersteigen.

Darüber hinaus kann auch ein Höchstbetrag vom 100.000 Euro im Rahmen einer Aufstockung nach vier Monaten in Betracht kommen, sofern nachweislich der Unternehmensbedarf höher ist. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 10 Jahren, wovon 3 Jahre tilgungsfrei sein können. Danach erfolgt die Tilgung quartalsweise.

Darlehensberechtigte und Darlehensvoraussetzungen

Zu den Darlehensberechtigten gehören Einzelunternehmer und auch Klein- und Kleinstunternehmer sowie Freiberufler, die ihren Betriebssitz oder ihre Arbeitsstätte in Sachen haben und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanz von bis zu 1 Mio. Euro vorweisen können. Selbständige, die ihre Tätigkeit im Nebenerwerb ausüben, können kein Förderdarlehen beantragen. Dasselbe gilt auch für Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur und für Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

jan.s

jan.s>0 Artikel