Corona-Soforthilfe in Schleswig-Holstein

Die Auswirkungen der Corona-Krise treffen aktuelle eine Vielzahl von Unternehmen, Solo-Selbständigen, Freischaffende und Kleinunternehmer in unterschiedlichen Branchen hart. Geschäfte müssen vorübergehend schließen, Aufträge fallen weg und auch die Kinderbetreuung kann aufgrund notwendiger Schutzmaßnahmen nicht gewährleistet werden. Schwere finanzielle Engpässe, die es kaum möglich machen, die laufenden Kosten zu stemmen, bedrohen die Existenz der Unternehmer.

Um Unternehmen in dieser schwierigen Zeit unter die Arme greifen zu können, hat der Bundestag Hilfsprogramme in Milliardenhöhe beschlossen. Diese werden durch zusätzliche Unterstützungen der Länder ergänzt und erweitert, gestalten sich allerdings innerhalb der einzelnen Bundesländer durchaus unterschiedlich. Es ist daher genau zu prüfen, welche Soforthilfe im Einzelfall in Betracht kommt. Auf die Hilfen des Bundes haben Unternehmer, Selbständige und Freischaffende allerdings auch bundesweiten Zugriff, sofern sie unter die antragsberechtigten Gruppen fallen. Die Soforthilfe des Bundes gestaltet sich aktuell wie folgt:

Antragsberechtigung und Höhe des Bundeszuschusses:

Der Zuschuss des Bundes kann ebenso durch Kleinunternehmer, Selbständige und Freiberufler mit bis zu 5 Angestellten sowie auch durch kleine bis mittlere Unternehmen und Selbständige bis zu 10 Angestellten beantragt werden. Die Verteilung ergibt sich wie folgt:

Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate

Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern von bis zu 15.000 Euro für 3 Monate

Der Zuschuss muss durch den Antragsteller nicht zurückerstattet werden.

Auch die Landesregierung von Schleswig-Holstein stellt Zuschüsse in Höhe von 500 Millionen Euro bereit, die Unternehmen, die ihre Existenz durch die Corona-Krise bedroht sehen, unterstützen sollen. Hiervon werden 100 Millionen Euro als Direktzuschüsse an Antragsberechtigte ausgezahlt.

Die Corona-Soforthilfe für das Land Schleswig-Holstein stellt sich aktuell wie folgt dar:

Voraussetzung für die Antragsberechtigung in Schleswig-Holstein

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmer sowie Kleingewerbetreibende und Solo-Selbständige, die sich in einer existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Lage befinden und für die kein Anspruch auf die Zuschüsse des Bundes besteht. Unternehmer müssen nachweisen können, dass die wirtschaftlichen Engpässe auf die Corona-Krise zurückzuführen sind und nicht bereits davor schon Bestand hatten.

Höhe der Soforthilfe in Schleswig-Holstein

Solo-Selbständige können bis zu 2.500 Euro beantragen

Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeiter bis zu 5.000 Euro

Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 10.000 Euro

Die Soforthilfe muss durch die Antragssteller nicht zurückerstattet werden und kann nur in Höhe der tatsächlichen Engpässe gewährt werden.

Die Antragsannahme, Bearbeitung und Auszahlung erfolgt über die Schleswig-Holstein Investitionsbank.

jan.s

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