Bundesanzeiger Liquidation
Veröffentlichung der Liquidation im Bundesanzeiger
Vorschrift des GmbH Gesetzes
Das GmbH Gesetz schreibt vor, dass die Liquidation im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. In diesem Zusammenhang stellen sich vielen Unternehmen Fragen, die wir nachfolgend beantworten möchten.
Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Liquidations-Experten auch gerne telefonisch zur Verfügung, wenn Sie Fragen zur GmbH Liquidation haben. Darüber hinaus bieten wir Ihnen Lösungen für krisenbehaftete Unternehmen und helfen Ihnen Ihre GmbH Probleme zu lösen.
Bundesanzeiger Liquidation: Rechtliche Voraussetzungen der Liquidation
60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG
Gehen wir zunächst auf die rechtlichen Voraussetzungen der Liquidation ein, die erfüllt werden müssen, wenn die GmbH liquidiert werden soll, bzw. muss. Im ersten Schritt müssen die Gesellschafter die Auflösung der GmbH beschließen. Ist nur ein Gesellschafter vorhanden, kann dieser den Beschluss allein vornehmen. Sind mehrere Gesellschafter vorhanden, muss der Beschluss mit einer Dreiviertel-Mehrheit gefasst werden. Ist in der Satzung der GmbH eine andere Quote festgehalten, muss diese eingehalten werden.
Mit der Beschlussfassung ist nun die Auflösung / Liquidierung eingeleitet. Im nächsten Schritt müssen sowohl die Auflösung als auch der Liquidator, bzw. die Liquidatoren im Handelsregister eingetragen werden. Siehe dazu § 65 Abs. 1 S. 1 GmbHG.
Bundesanzeiger Liquidation: Die Veröffentlichung
65 Abs. 2 GmbHG
Neben der Eintragung der Auflösung der GmbH muss die Liquidation im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung ist zwingend mit dem Gläubigeraufruf verbunden. Der Gläubigeraufruf muss durch den Liquidator erfolgen und wird nicht vom Handelsregister von Amts wegen veranlasst. Gläubiger haben nun die Möglichkeit ihre offenen Forderungen anzumelden. Mit dem Gläubigeraufruf beginnt nun das Sperrjahr.
Bundesanzeiger Liquidation: Das Sperrjahr der Liquidation
73 Abs. 1 GmbHG
Mit der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufes im Bundesanzeiger beginnt das Sperrjahr innerhalb der Liquidation. Der Liquidator hat nun die Aufgabe die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen der GmbH einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft aufzuteilen.
Aber Achtung: Innerhalb des Sperrjahres dürfen nur die offenen Verpflichtungen und die Gläubiger bedient werden. Auszahlungen an die Gesellschafter sind nicht erlaubt. Was passiert, wenn doch Vorabausschüttungen vorgenommen werden? Strafrechtlich sind keine Konsequenzen vorgesehen. Allerdings sind die Liquidatoren zum Ersatz der Beiträge verpflichtet, die ausgeschüttet wurden.
Bundesanzeiger Liquidation: Die Löschung
74 Abs. 1 S. 2 GmbHG
Nach der endgültigen Verteilung des Vermögens und der Erledigung aller erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen, kann die GmbH endgültig gelöscht werden. Der Liquidator / die Liquidatoren erstellen nun eine Schlussrechnung. Siehe dazu § 74 Abs. 1 GmbHG. Abschließend ist die Beendigung der Liquidation beim Handelsregister anzumelden. Erst dann wird die GmbH endgültig aus dem Handelsregister gelöscht.
Mögliche Nachtragsliquidation und Aufbewahrungsfristen
Sollte sich nach der Löschung herausstellen, dass noch Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, muss eine Nachtragsliquidation erfolgen. Die Gesellschaft tritt in diesem Fall erneut in das Liquidationsverfahren ein.
Nach der Löschung der GmbH aus dem Handelsregister sind Aufbewahrungsfristen einzuhalten. Ein Gesellschafter oder eine dritte Person müssen Bücher und Schriften der GmbH zehn Jahre aufbewahren. Die Person ist dem Handelsregister anzugeben. Erst nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist dürfen alle schriftlichen und elektronischen Unterlagen vernichtet, bzw. gelöscht werden. Siehe dazu § 74 Abs. 2 GmbHG.
Die stille Liquidation
Alternative zur Beendigung der GmbH
Steckt die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten ist möglicherweise eine stille Liquidation zu empfehlen. Im Unterschied zu „normalen“ Liquidation erfolgt kein Auflösungsbeschluss und die Liquidation wird nicht im Handelsregister eingetragen. Auch die Bundesanzeiger Liquidation erfolgt nicht.
Die stille Liquidation ist nur zu empfehlen, wenn das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begleichen. In der Regel wird die GmbH dann einige Jahre nach Einstellung der werbenden Tätigkeit auf Antrag des Finanzamts, der IHK oder der Handwerkskammer wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
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