Liquidation einer GmbH – Was passiert mit laufenden Verträgen?
Unsere GmbH Insolvenzexperten beantworten Ihre Fragen
Liquidation einer GmbH – Was passiert mit laufenden Verträgen? Eine verständliche Frage, die unsere Insolvenzexperten für krisenbehaftete Gesellschaften, immer wieder erreicht.
GmbH Insolvenzberatung Berlin und bundesweit unter Telefon 030-233 277 480
Haftpflichtversicherung, Telefonanschluss, Buchhaltungsprogramm oder IHK, nur um ein paar Beispiele zu nennen, haben Laufzeiten, die nicht immer gleichzeitig mit der Vollbeendigung der Gesellschaft enden.
Was ist zu tun? Müssen die Verträge ordnungsgemäß gekündigt und bis zum Ende der Laufzeit bezahlt werden? Oder enden sie vielleicht mit dem Ende der GmbH?
Die Antwort: Die laufenden Geschäfte müssen zu Ende geführt werden
Die Aufgabe der Liquidatoren
Es ist die Aufgabe der Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu Ende zu bringen. Das beinhaltet die ordnungsgemäße also fristgerechte Kündigung aller laufenden Verträge. Diese Verträge müssen dann bis zur Wirksamkeit der Kündigung bedient werden und enden nicht automatisch mit dem Gesellschafterbeschluss der Liquidation. Die gesetzliche Regelung zur Fragestellung findet sich im GmbHG Abschnitt 5.
Würden die Verträge automatisch mit der Beschlussfassung der Liquidation enden, wäre dies eine sehr praktische Lösung sich der Schuldner zu entledigen und die Gläubiger hätten keine Chance ihre Forderungen geltend zu machen.
Unser Tipp: Versuchen Sie persönlich zu verhandeln
Fragen kostet nichts
Sie können natürlich versuchen zu verhandeln und den Vertragsgebern Ihre Situation schildern und um eine Lösung bitten. Vielleicht lässt sich die Laufzeit verkürzen oder einen Vergleich erzielen. Je nach Vermögenslage kann sich für Gläubiger als durchaus positiv erweisen, denn manchmal kommt bei einem Vergleich mehr heraus als bei der Vermögensverteilung während des Sperrjahres. Es aber Vorsicht geboten und den genauen Zeitpunkt abzuwägen. Kommt mit der Liquidation die GmbH Insolvenz ins Spiel, ist gesetzlich sehr genau geregelt bis zu welchem Zeitpunkt Zahlungen vorgenommen werden dürfen. Wägen Sie sich auch mit dem Sperrjahr nicht in Sicherheit, denn das Sperrjahr ist keine Ausschlussfrist.
Vorsicht: Das Sperrjahr ist keine Ausschlussfrist
Gläubiger, die ihre Ansprüche während des Sperrjahres nicht melden…
…haben auch nach dem Sperrjahr ein Recht ihre Forderungen geltend zu machen. Das Sperrjahr ist keine Ausschlussfrist, aber es ist zwischen bekannten und unbekannten Gläubigern zu unterscheiden.
Bekannte Gläubiger sind auch nach Ablauf des Sperrjahres zu berücksichtigen. Siehe dazu § 73 Abs. 2 GmbHG. Sollte sich ein bekannter Gläubiger nicht während des Sperrjahres melden, sind seine Ansprüche zu hinterlegen.
Ist nach Ablauf des Sperrjahres noch Gesellschaftsvermögen vorhanden, haben bis dahin unbekannte Gläubiger noch die Möglichkeit ihre Ansprüche zu befriedigen. Ist das Vermögen aber verteilt, gehen sie leer aus und haben auch keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten.
Wir helfen Ihnen bei GmbH Problemen schnell und effektiv und Sie können Ihre Zukunft wieder ins Auge fassen. Bei drohender Insolvenz oder krisenbehafteter GmbH finden wir auch für Sie eine Lösung.