Sind De-minimis Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten zulässig?
Ratgeber zu De-minimis Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung
Sie haben überlegt De-minimis Beihilfen für Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten zu beantragen? Dann haben wir leider schlechte Nachrichten für Sie, denn De-minimis Beihilfen zählen zu den grundsätzlich nicht erlaubten Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten.
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Wir haben Ihnen einen kurzen Ratgeber zum Thema De-minimis Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten zusammengefasst. Gerne beraten wir Sie zu zulässigen Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin.
De-minimis Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten
Generell nicht zulässig!
De-minimis Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten sind generell nicht zulässig. Für De-minimis Beihilfen hat die EU auch keine Ausnahmen vorgesehen. Hier gilt das EU-Beihilfeverbot ohne Ausnahmen.
Die Kommission hat den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Nr. 2.1 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Amtsblatt EU C 244 vom 01.10.2004, S. 2-17) definiert:
„Ist das Unternehmen nicht in der Lage ohne staatliche Hilfe seine wirtschaftlichen Probleme aus eigener Kraft oder mit Fremdmitteln zu bewältigen, gilt es als Unternehmen in Schwierigkeiten.“
Die Definition wurde dann in der Leitlinie der EU konkretisiert. Wir verzichten an dieser Stelle auf eine genauere Definition und verweisen Sie auf unseren Artikel „Unternehmen in Schwierigkeiten“.
Was ist eine De-minimis Beihilfe?
Förderungen an Unternehmen sind grundsätzlich bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung anzumelden. Die Förderung von Unternehmen unterliegt dem Europäischen Beihilferecht(Art. 107des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Mit der Pflicht zur Genehmigung will die EU eine mögliche Bevorteilung und Wettbewerbsverzerrung verhindern.
De-minimis Beihilfen machen eine Ausnahme, denn sie unterliegen nicht der Pflicht zur Genehmigung. Siehe dazu auch die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (De-minimis-Verordnung). Das EU-Recht gewährt diese Ausnahme aufgrund der Geringfügigkeit der De-minimis Beihilfen. Diese dürfen 200.000 EUR in drei Steuerjahren nicht überschreiten. Im Straßentransportsektor sind es bis zu 100.000 EUR. Aufgrund der geringen Beihilfesumme geht man davon aus, dass keine Wettbewerbsverzerrung erfolgt und will die Förderung von Unternehmen vereinfachen.
Alternativen zu De-minimis Beihilfen
Beihilfen, die für Unternehmen in Schwierigkeiten erlaubt sind
Eine Ausnahme vom EU-Beihilfeverbot machen Rettungsbeihilfen, vorübergehende Umstrukturierungshilfen und Umstrukturierungsbeihilfen. Diese drei Beihilfearten sind laut EU-Leitlinie die einzigen Beihilfen, die für Unternehmen in Schwierigkeiten erlaubt sind. Allerdings muss auch hier sichergestellt sein, dass die Beihilfen mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar sind. Lesen Sie hier eine Übersicht zu den Liquiditätshilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, die auch für Sie in Frage kommen könnten.
Rufen Sie uns an und lassen Sie sich persönlich beraten
Mitunter erwächst aus dem Förderland in Deutschland ein regelrechter Förderdschungel. Für Unternehmen in Schwierigkeiten noch einmal schwieriger, da sie zahlreichen Begrenzungen unterliegen.
Wir haben uns auf die Beratung von Unternehmen in Schwierigkeiten spezialisiert und bieten Ihnen verschiedene Lösungen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin. Wir besprechen Ihre Situation und stellen Ihnen dann Beihilfen vor, die für Sie in Frage kommen.
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