Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Was sagt das EU-Beihilferecht zu staatlichen Beihilfen für UiS?
Grundsätzlich gilt aufgrund des EU-Beihilferechts, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine staatlichen Beihilfen erhalten dürfen. Doch wann gilt ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten und ist somit von staatlichen Beihilfen ausgeschlossen?
Dazu gibt „Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ eine Antwort. Unsere Berater haben versucht das doch etwas sperrige Amtsdeutsch vereinfacht zusammenzufassen.
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Definition Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Die EU geht davon aus, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungshilfen handelt, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht seinen Geschäftsbetrieb einstellen muss, wenn der Staat nicht mit Rettungsbeihilfen eingreift. Die Definition nach Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung besagt dazu:
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt, dass mindestens die Hälfte des Stammkapitals aufgrund der Verluste verloren sein muss. Für Gesellschaften bei denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaften haften, gilt im Grundsatz die gleiche Definition. Mindestens die Hälfte, der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel müssen verloren sein. Eine weitere Begründung ist die Insolvenz des Unternehmens oder die Voraussetzung Insolvenz anmelden zu müssen.
Grundsätzlich ist die Definition Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht so komplex, aber welche staatlichen Beihilfen sind nun erlaubt?
Staatliche Beihilfen nach Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Können UiS gefördert werden?
Ja, es gibt drei staatliche Beihilfen, die nach Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht verboten sind. Hierbei gilt grundsätzlich, dass die staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
Erlaubt sind Rettungsbeihilfen, vorübergehende Umstrukturierungshilfen und Umstrukturierungsbeihilfen. Die genannten staatlichen Beihilfen sind Unternehmen in Schwierigkeiten zugänglich, aber auch Unternehmen, die einen akuten Liquiditätsbedarf aufweisen, sofern sie diesen nicht selbst verschuldet haben.
Was bedeutet die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt?
Die EU will mit dem Beihilfeverbot eine Wettbewerbsverzerrung verhindern. Sind die Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar, werden Ausnahmen gemacht. Die genannten staatlichen Beihilfen müssen die gemeinsamen Interessen des EU-Binnenmarktes fördern und wesentliche Verbesserung hervorbringen, die der Markt allein nicht leisten kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Unternehmen Arbeitsplätze in einer strukturschwachen Region bietet oder der Dienst von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ist.
Förderungen nach EU-Leitlinien in der Bundesrahmenregelung
In Deutschland wurden die EU-Leitlinien in die Bundesrahmenregelung überführt. Die Zahl der Förderprogramme durch Bund und Länder ist in Deutschland groß, dementsprechend schwer fällt es manchmal die passenden Fördermittel auszuwählen.
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