Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Und die Pflicht zur GmbH Insolvenz – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind zwei Insolvenzgründe, die Geschäftsführer verpflichten Insolvenz anzumelden. Welche Haftungsrisiken mit den verpflichtenden Insolvenzgründen verbunden sind, ist oft unklar.

Unsere GmbH Insolvenz Experten möchten Ihnen einen Überblick über diese Risiken geben und erläutern, wie Zahlungsunfähigkeit & Überschuldung gesetzlich definiert werden. Daraus ergeben sich auch Antworten auf die Frage, wie lange haben Sie als GmbH Geschäftsführer Zeit für Ihre Firma zu kämpfen und ab wann wird es heikel für Sie und Sie sollten unbedingt eine Entscheidung treffen.

Sie wünschen eine persönliche Beratung, um alle offenen Fragen zu klären? Rufen Sie unsere GmbH Insolvenzberatung in Berlin an und vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung

Eine Krise im Unternehmen entsteht nicht von heute auf morgen und ist in der Regel recht früh absehbar. Doch viele Unternehmer suchen lange einen Weg, um die Krise des Unternehmens abzuwenden. Viel zu häufig wird gutes Geld schlechtem Geld hintergeworfen und in einigen Fällen machen Geschäftsführer auch Fehler, die Sie anschließend teuer zu stehen kommen. Umso wichtiger, dass die Begriffe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gekannt und definiert werden, denn von Ihnen hängt ab, ob man Sie möglicherweise der Insolvenzverschleppung haftbar machen kann.

Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit

§ 15a InsO

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Liegen Insolvenzgründe nach § 15a InsO vor, sind juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO

Die Zahlungsunfähigkeit wird nach § 17 InsO genau definiert. Unterschieden wird dabei zwischen drohender und dauerhafter Zahlungsunfähigkeit. Gibt die drohende Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, ist die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit verpflichtend.

§ 17 Abs. 2 InsO besagt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn er nicht mehr in der Lage ist Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Doch nun muss der genaue Zeitraum definiert werden. Kann der Schuldner nur in den nächsten zwei Wochen nicht zahlen, erwartet dann aber Zahlungseingänge, handelt es sich um eine Zahlungsstockung, die noch kein Grund zur Insolvenz darstellt.

Zweistufige Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

Die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt zweistufig. Im ersten Schritt werden die liquiden Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. In der zweiten Stufe muss ein Finanzplan aufgestellt werden, der die Zahlungsmittelzuflüsse in den kommenden Wochen und die Zahlungsmittelabflüsse gegenüberstellt. Ergibt der Finanzplan eine Lücke, die über drei Wochen hinausgeht und umfasst diese Lücke mehr als die 10 % der Gesamtverbindlichkeiten, liegt die Zahlungsunfähigkeit vor. § 17 Abs. 2 InsO geht außerdem davon aus, dass die Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sobald der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Insolvenzgrund Überschuldung – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

§ 19 InsO

Auch der Insolvenzgrund Überschuldung wird in der Insolvenzordnung definiert. Ein Unternehmen ist überschuldet, wenn das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann. Eine Überschuldung liegt nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich ist.

Überschuldung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO

Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist von der handelsrechtlichen Überschuldung zu unterscheiden. Die Prüfung zur endgültigen Feststellung erfolgt auch hier zweistufig. Im ersten Schritt wird dazu eine Fortbestehensprognose erstellt. Liegt diese nicht vor, ist ein Überschuldungsstatus zu erstellen.

Die positive Fortbestehensprognose

Fällt die Fortbestehensprognose positiv aus, geht man davon aus, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens im laufenden und kommenden Geschäftsjahr überwiegend gesichert ist. Zudem muss die positive Fortbestehensprognose den Fortführungswillen der geschäftsführenden Person enthalten.

Fällt die Fortbestehensprognose negativ aus, muss der Überschuldungsstatus erstellt werden. Dieser enthält eine Gegenüberstellung des Vermögens und der Verbindlichkeiten. Ergibt der Überschuldungsstatus eine Unterdeckung, die in den nächsten Wochen nicht ausgeglichen werden kann, liegt eine Überschuldung vor.

Folgen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung für eine GmbH

Verpflichtende Insolvenzgründe für Kapitalgesellschaften

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind verpflichtende Insolvenzgründe. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich für den Schuldner der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung sowie die persönliche Haftung des Geschäftsführers.

Nun stellt sich die konkrete Frage, wann machen Sie sich der GmbH Insolvenzverschleppung schuldig. Diese Frage wird im Gesetz beantwortet und die Antwort lautet wie folgt: „…ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung…“.

Informieren Sie sich aber zu den Risiken der Insolvenzverschleppung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Unternehmen in einer ernsthaften, nicht mehr lösbaren Krise befindet.

Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung ist eine Straftat im Bereich der Wirtschaftskriminalität. Wussten Sie, dass sich rund 66 % aller GmbH Geschäftsführer diesem Vorwurf ausgesetzt sehen, wenn Sie die GmbH Insolvenz anmelden? Tatsächlich ist diese Zahl so hoch, auch wenn sich der Tatbestand nicht in dieser Höhe bestätigt. Sie machen sich der Insolvenzverschleppung schuldig, wenn Sie nicht spätestens 21 Tage nach Eintreten der Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht anmelden. Versäumen Sie diese Frist nach §§ 64 und 84 GmbHG, droht Ihnen eine Anklage, die im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird.

Quotenschaden

Als wäre das noch nicht genug, erwarten Sie weitere böse Überraschungen, wie der Quotenschaden. Der Quotenschaden kann entstehen, wenn die Insolvenzanmeldung verspätet eintritt oder versäumt wird. Der Quotenschaden bezeichnet die Differenz zwischen dem Betrag, der bei rechtzeitiger Insolvenz-Anmeldung hätte zurückgezahlt werden müssen, und dem Betrag, der durch die verspätete/ausbleibende Anmeldung der Insolvenz nun tatsächlich gezahlt werden muss. Nun hat dieser Umstand wiederum ebenfalls Folgen für Sie als GmbH Geschäftsführer.

Durchgriffshaftung

Die Durchgriffshaftung bezeichnet die persönliche Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen. Wussten Sie, dass zahlreiche GmbH Geschäftsführer mit der GmbH Insolvenz auch die Privatinsolvenz anmelden müssen? Ja, genauso ist es, leider. Da die Durchgriffshaftung und ihre Ursachen ein recht umfangreiches Thema sind, widmen wir diesem einen gesonderten Abschnitt.

GmbH Insolvenzexperten beraten Sie und lösen Ihre GmbH Probleme – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Die tägliche Praxis zeigt, dass den betroffenen Geschäftsführern häufig nicht bekannt ist, welche Haftungsgefahren im Einzelnen drohen. Kann Ihr Unternehmen nicht mehr saniert werden, bleibt Ihnen nur noch der Weg der Insolvenz. Wirklich? Nein, denn wir zeigen Ihnen weitere Lösungswege auf, die Sie gehen können. Über diese bewahrt man vielfach Stillschweigen, aber wir versichern, dass wir Ihnen weder eine illegale Lösung anbieten, noch von einer sogenannten „Firmenbestattung“ sprechen. Wir möchten Ihnen helfen möglichst einfach Ihren Lebensweg weitergehen zu können, ohne, dass Sie für die nächsten Jahre wirtschaftlich und beruflich ruiniert sind.

Wir bieten Ihnen die GmbH Übernahme, den GmbH Ankauf oder alternativ die GmbH Liquidation. Mit allen Möglichkeiten sind Sie Ihre Probleme innerhalb von ca. 14 Tagen los und können Ihre Zukunft selbst in die Hand nehmen.

 

 

 

 

 

Ingo Noack

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