Insolvenzantragspflicht ausgesetzt

Insolvenzantragspflicht ausgesetzt: Das müssen Sie jetzt wissen

Die Bundesregierung will bestmöglich verhindern, dass Unternehmen in Folge der Corona Krise in die Insolvenz geraten und hat dazu die Insolvenzantragspflicht vorläufig ausgesetzt.

Insolvenzantragspflicht ausgesetzt

Insolvenzantragspflicht ausgesetzt

Zum aktuellen Zeitpunkt (Stand 30. März 2020) gilt dies bis September. Mit Aussetzen der Insolvenzantragspflicht wurde auch die Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern reduziert. Da die Erleichterungen nicht pauschal für alle gelten, haben wir alles Wissenswerte für Sie zusammengefasst.

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Kein Insolvenzantrag bis zum 30. September 2020 für Corona Betroffene unter Vorbehalt

Ein Baustein zur Rettung für von der Corona Krise betroffener Unternehmen

Das neue Gesetz zur Rettung für Unternehmen, die durch die Corona Krise in finanzielle Nöte geraten sind, wurde in der letzten Märzwoche vom Bundestag und dem Bundesrat verabschiedet. Neben einigen anderen Komponenten enthält das Gesetzt auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und minimiert die Haftung für Geschäftsführer und Gesellschafter.

Zunächst gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020. Geschäftsführer dürfen zudem weiter Zahlungen anweisen.

Insolvenzantragspflicht ausgesetzt: Haftungsrisiken reduziert

Außerdem wurden die Haftungsrisiken für Gesellschafter reduziert, die dem Unternehmen ein Gesellschafterdarlehen gewähren. Das gilt auch für Kreditgeber wie Banken und Sparkassen. Die Bundesregierung will so sicherstellen, dass die Hilfskredite der Corona Krise schneller und effektiver an die betroffenen Unternehmen weitergeleitet werden. Ähnliche Maßnahmen wurden bereits in der Finanzkrise 2008 / 2009 getestet und haben sich bewährt. Die Bundesregierung hofft, dass sich diese Maßnahmen auch in der Covid-19-Pandemie bewähren werden.

Richtlinien und Regeln zur Insolvenzantragspflicht während der Corona Krise

Welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen?

Normalerweise haben GmbH Geschäftsführer drei Wochen Zeit Ihrer Insolvenzantragspflicht nachzukommen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Die Insolvenzantragspflicht wird nun rückwirkend zum 01. März 2020 ausgesetzt. Diese Neuregelung gilt zunächst bis zum 30. September 2020. Haben Sie bereits im März einen Insolvenzantrag für Ihr Unternehmen gestellt, können Sie diesen zurücknehmen. Diesen Vorgang sollten Sie unbedingt von einem Rechtsanwalt begleiten lassen, denn nur so wird gewährleistet, dass Sie rechtssicher handeln.

Die Voraussetzungen für den Entfall der Insolvenzantragspflicht: Ihr Unternehmen muss durch die Corona-Krise von der Insolvenz bedroht sein. Wichtig zu wissen: Auch, wenn Ihr Unternehmen sich bereits im Januar oder Februar 2020 in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, wird gesetzlich dennoch vermutet, dass die Krise durch die Pandemie verursacht wurde. Es gilt also, dass Sie nicht bereits am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sind. Sie müssen dokumentieren, dass Sie im vergangenen Jahr keine finanziellen Probleme hatten und erstellen am besten so schnell wie möglich den Jahresabschluss für 2019.

Was passiert, wenn es keinen Ausweg aus der Krise gibt?

Sanierung greift nicht mit Nothilfen und Corona-Krediten

Kann die Zahlungsunfähigkeit auch nicht mit Nothilfen und / oder Corona-Krediten beseitigt werden, bleibt die Insolvenzantragspflicht bestehen.

Wir raten Ihnen in diesem Fall ganz dringend Unterstützung in Anspruch zu nehmen, denn fallen Sie weiterhin unter die Insolvenzantragspflicht, besteht auch weiterhin die Gefahr der Insolvenzverschleppung, die strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen hat.

Welche Änderungen haben sich für Geschäftsführer ergeben?

Insolvenzantragspflicht ausgesetzt: Die Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Mit dem Entfall der Insolvenzantragspflicht ändern sich auch die Haftungsrisiken für Geschäftsführer. Besteht die Insolvenzantragspflicht, muss der Geschäftsführer den Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Hinzu kommt die Haftung, wenn der Geschäftsführer trotz Insolvenzantragspflicht weiterhin Rechnungen bezahlt. In diesem Fall haftet er mit seinem Privatvermögen.

Dies ändert sich mit der neuen Rechtslage, denn Geschäftsführer dürfen weiterhin Rechnungen begleichen und den Geschäftsbetrieb laufen lassen. Dazu gehören unter anderem Zahlungen wie Miete, Gehälter, Sozialabgaben und Marketing-Maßnahmen.

Wichtig zu wissen: Von unnötigen und unverhältnismäßigen Ausgaben sollten Geschäftsführer in jedem Fall absehen. Das Verbot Waren zu bestellen, die man nicht bezahlen kann, bleibt auch weiterhin bestehen.

Welche Änderungen haben sich für Gesellschafter ergeben?

Änderung der Nachrangdarlehen

Neben der Reduzierung der Haftungsrisiken für Geschäftsführer, reduziert die neue Gesetzeslage auch die Haftungsrisiken für Gesellschafter. Im „normalen“ Geschäftsbetrieb sind Gesellschafterdarlehen Nachrangdarlehen. Das bedeutet, sie werden im Fall einer Insolvenz erst bedient, wenn alle anderen Gläubiger bedient wurden. Bis zum 30. September 2020 ist diese Rangfolge ausgesetzt. Sollte es zu einer Insolvenz kommen, muss das Gesellschafterdarlehen nicht wieder herausgegeben werden.

Welche Änderungen haben sich für kreditgebende Banken ergeben?

Reduzierung des Haftungsrisikos für Kreditgeber

Normalerweise müssen Banken vor der Kreditvergabe eine umfangreiche Prüfung vornehmen. Soll ein Unternehmen mit Hilfe von Krediten saniert werden, müssen die Erfolgsaussichten mit einem Sanierungsgutachten geprüft werden. Dazu sind Banken verpflichtet. Da diese Maßnahmen aber zwischen sechs und acht Wochen dauern, betroffenen Unternehmen aber schnell geholfen werden muss, hat der Gesetzgeber das Haftungsrisiko minimiert.

Tilgungsleistungen auf und Sicherheiten für diese Kredite sind dann bis zum 30. September 2023 von Anfechtungsrisiken freigestellt. Das bedeutet, kommt es zur Insolvenz, kann der Insolvenzverwalter bereits getilgte Kreditraten nicht zurückfordern. Sie fallen nicht unter die Insolvenzmasse. Diese Neuregelung gilt bis zum 30. September 2020. Das bietet Banken die Sicherheit, dass Kreditraten im Insolvenzfall nicht zurückgezahlt werden müssen.

Insolvenzantragspflicht ausgesetzt: Welche Änderungen gelten für Personengesellschaften?

Für Personengesellschaften gilt die Insolvenzantragspflicht nicht. Sie haften mit ihrem Privatvermögen im Fall einer Insolvenz. Dennoch kommen auch ihnen Erleichterungen während der Covid-19-Pandemie zugute. Gesellschafter können der Personengesellschaft in der Corona Krise leihen, ohne, dass diese Kredite nachrangig behandelt werden, wenn es zur Insolvenz kommt. Das gilt auch für Kredite, die Banken zur Verfügung stellen.

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Ingo Noack

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