GmbH Haftung
Begrenzen Sie Ihre Haftung jetzt – GmbH Haftung
Als Geschäftsführer einer GmbH tragen Sie viel Verantwortung und nehmen die Vermögensinteressen der Gesellschaft wahr. Mit einer etwaigen persönlichen Haftung rechnen nur die wenigsten Geschäftsführer in diesem Zusammenhang. Denn als Kapitalgesellschaft ist die GmbH grundsätzlich so ausgestaltet, dass sie gegenüber Gläubigern im Normalfall nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.
Gesellschafter und Geschäftsführer müssen daher in der Regel nicht mit ihrem Privatvermögen für die Gesellschaftsschulden herhalten. Allerdings gibt es in Bezug auf die Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer bei der GmbH Ausnahmen, die Sie unbedingt kennen sollten.
Haftung der Gesellschafter
Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung der Gesellschafter bei der GmbH lediglich auf ihre Stammeinlage.
Gegenüber Dritten wird das Gesellschaftsvermögen verwendet, um etwaige Haftungsansprüche zu befriedigen.
Wurde die neu gegründete GmbH noch nicht ins Handelsregister eingetragen, ist aber bereits Verpflichtungen eingegangen, stehen der GmbH Durchgriffsansprüche auf ihre Gesellschafter zu.
In diesem Fall kann auch das Privatvermögen der Gesellschafter für die Haftung herangezogen werden. Sie sollten wissen, dass die beschränkte Haftung der Gesellschafter erst mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister beginnt.
Eine Haftung der Gesellschafter ist auch dann denkbar, wenn sie das Stammkapital nicht ordnungsgemäß aufbringen oder dieses bereits wieder an sie zurückgezahlt wurde. Ist dies zutreffend, kommt eine Privathaftung in Betracht.
Ebenfalls bei eigenen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen der Gesellschafter gegenüber Dritten kann eine Haftung mit dem Privatvermögen angezeigt sein. Dies ist der Fall wenn Gesellschafter gegenüber Banken Bürgschaften eingehen oder eine Grundschuld an ihren privaten Häusern bestellen lassen.
Auch eine Vermögensvermischung oder die Begehung von Straftaten im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit, kann für den GmbH Gesellschafter eine Haftung auslösen.
Sonderfall Existenzvernichtungshaftung
Wenn ein Gesellschafter der GmbH auf vorsätzliche und sittenwidrige Weise schadet und zwar so, dass diese Handlungen im Ergebnis zu einer Insolvenz der GmbH führen, dann liegt laut Rechtssprechung ein existenzvernichtender Eingriff vor. Dieser existenzvernichtende Eingriff kann eine Haftung des verantwortlichen Gesellschafters auslösen. Geltend gemacht werden kann dieser Anspruch übrigens allein vom zuständigen Insolvenzverwalter.
Haftung des Geschäftsführers – GmbH Haftung
Auch beim GmbH-Geschäftsführer ist eine persönliche Haftung grundsätzlich nicht vorgesehen. Allerdings gibt es in der Praxis viele Fälle, in denen der Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit in die Haftung genommen wird. Verletzt der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten, die er als „ordentlicher Geschäftsmann“ an den Tag legen muss, haftet er gegenüber der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden (§ 43 Abs.1 GmbHG). Für reinen wirtschaften Misserfolg, kann der Geschäftsführer hingegen nicht haftbar gemacht werden.
Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten – GmbH Haftung
Tritt der Geschäftsführer bei einem Vertragsabschluss mit einem Dritten so auf, dass der Dritte zu dem Schluss kommen kann, dass er mit der Person des Geschäftsführers und nicht mit der GmbH eine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht.
Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz
Besonders in der Krise der GmbH ist das Haftungsrisiko des Geschäftsführers nicht zu unterschätzen. Denn hier sieht der § 64 GmbHG vor, dass der Geschäftsführer einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab an den Tag legen muss. Er ist dazu verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Versäumt er dieses Zeitfenster, haftet er gegenüber der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden. Dieser Schaden kann beispielsweise darin bestehen, dass sich das Gesellschaftsvermögen durch dieses Versäumnis weiter reduziert.
GmbH Haftung – Auch gegenüber Dritten kann der Geschäftsführer aufgrund eines verspätet gestellten Insolvenzantrages persönlich in die Haftung genommen werden. Dabei muss zwischen Gläubigern unterschieden werden, deren Forderungen erst nach der Insolvenzreife und solchen, die schon vor dem Zeitpunkt der Insolvenzreife begründet wurden, unterschieden werden.
Bei letzteren sind die Geschäftsführer zum Ersatz des sogenannten Quotenschadens verpflichtet, der durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrags entstanden ist. Bei der anderen Gläubigergruppe (Forderung nach Insolvenzreife) muss derjenige Schaden ersetzt werden, der durch das Geschäft mit der eigentlich bereits überschuldeten Gesellschaft entstanden ist.
Nehmen Sie die Haftungsrisiken bei der GmbH nicht auf die leichte Schulter – GmbH Haftung
Wenn Sie mehr über die Haftungsrisiken des Geschäftsführers oder anderer GmbH-Organe erfahren möchten, dann greifen Sie zum Hörer und vereinbaren Sie ganz unverbindlich einen Beratungstermin. Gerade im Vorfeld einer Insolvenz oder bei anderweitigen GmbH Problemen sollten Sie sich über Ihre Rechten und Pflichten während dieser Phase informieren, um nicht in eine weitreichende Haftungsfalle zu gelangen.