Drohende Zahlungsunfähigkeit einer GmbH
Drohende Zahlungsunfähigkeit – Wann müssen Sie handeln?
Was bedeutet die drohende Zahlungsunfähigkeit für Ihre GmbH und wann sollten Sie als Geschäftsführer spätestens handeln? Eine Unternehmenskrise ist nie schön und viele Unternehmer neigen dazu die Krise zu lange zu „übersehen“ und handeln infolgedessen zu spät. Mit zum Teil schwerwiegenden Konsequenzen, die nachhaltigen und negativen Einfluss auf das Leben nach der Krise haben.
Wir haben die wichtigsten Informationen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit einer GmbH zusammengestellt.
Rufen Sie uns an und lassen Sie sich persönlich beraten, wenn auch Ihre GmbH in einer Krise steckt. Handeln Sie zügig, denn nur so können Sie negative Konsequenzen am besten vermeiden.
Definition drohende Zahlungsunfähigkeit
- 18 Abs. 2 InsO
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist gesetzlich definiert und keine Ermessenssache. Nach § 18 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner von der Zahlungsunfähigkeit bedroht, wenn er voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Für einen möglichen Insolvenzantrag ist die Unterscheidung zwischen drohender und erfüllter Zahlungsunfähigkeit sehr wichtig.
Drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund des Insolvenzverfahrens
- 18 InsO
Die drohende Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund ist gesetzlich geregelt.
Siehe dazu § 18 InsO.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit gibt dem Schuldner die Möglichkeit den Insolvenzantrag zu stellen.
Siehe dazu § 18 Abs. 1 InsO.
Sie gibt ihm die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung.
Das ist der große Unterschied zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit und dauerhafter Zahlungsunfähigkeit.
Der Gesetzgeber hat diese Regelung geschaffen, um Unternehmer zu motivieren den Weg der Insolvenz frühzeitig zu gehen, verbunden mit der Möglichkeit der Sanierung, die im Fall der dauerhaften Zahlungsunfähigkeit häufig nicht mehr gegeben ist.
Auch Gläubiger sollen von einem frühzeitigen Insolvenzantrag profitieren, da davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt das aufzuteilende Vermögen noch größer ist.
Drohende Zahlungsunfähigkeit prognostizieren
Wie lässt sich die drohende Zahlungsunfähigkeit eindeutig feststellen?
Rechtlich ist der Unterscheidung zwischen drohender und dauerhafter Zahlungsunfähigkeit enorm wichtig. Wie aber lässt sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit konkret feststellen und von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass abgrenzen?
Das Gesetz sagt, eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage ist seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Was aber bedeutet voraussichtlich? Rechnungen in den nächsten zwei Wochen? Löhne in den kommenden drei Monaten?
Um die drohende Zahlungsunfähigkeit eindeutig festzustellen, muss der Schuldner einen sogenannten Liquiditätsplan aufstellen. Der Liquiditätsplan stellt Einnahmen und Ausgaben in einem gewissen Zeitraum gegenüber. Und was ist nun ein gewisser Zeitraum? Dies hat der Gesetzgeber nicht eindeutig definiert.
So gehen die Ansichten auseinander. Während manche Experten den gewissen Zeitraum mit ein paar Monaten ansetzen, gehen andere von bis zu zwei Jahren aus. Etabliert hat sich ein Zeitraum von sechs Monaten.
Drohende Zahlungsunfähigkeit – wer ist berechtigt den Insolvenzantrag zu stellen?
Geschäftsführer, aber keine Gläubiger
Bei einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit sind Geschäftsführer und Gläubiger berechtigt den Insolvenzantrag zu stellen. Das ist bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht der Fall. Hier ist allein der Geschäftsführer antragsberechtigt, nicht aber der oder die Gläubiger.
Es gibt einen weiteren Unterschied zur dauerhaften Zahlungsunfähigkeit. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit geht die Insolvenzordnung von einem gemeinsamen Entschluss aller Geschäftsführer und Gesellschafter aus. Ist der Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugt, werden andere Geschäftsführer und Gesellschafter zumindest vom Insolvenzgericht angehört.
Drohende Zahlungsunfähigkeit und das Schutzschirmverfahren
ESUG – Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Die durch das ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) neu geschaffenen Möglichkeiten sollen Unternehmen überzeugen frühzeitig Insolvenz anzumelden. Dazu gehört auch das Schutzschirmverfahren, das nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden kann.
Das Schutzschirmverfahren nach §Â 270b InsO ist ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung unter Insolvenzschutz. Ziel ist es das Unternehmen mit Hilfe eines Insolvenzplanes zu sanieren. Das Gesetz wurde erst am 01. März 2012 eingeführt.
Der Schuldner erhält durch Beschluss des Gerichts bis zu drei Monate Zeit, um unter dem Schutzschirm, der Kontrolle des Gerichts sowie eines vorläufigen Sachwalters Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten, insbesondere einen Insolvenzplan. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis bleibt wie im vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach §Â 270a InsO bei der bisherigen Geschäftsleitung.
Das ist ein großer Unterschied zur Insolvenz bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit. In diesem Fall bestellt das Insolvenzgericht in der Regel einen Insolvenzverwalter und der Geschäftsführer verliert seine Befugnisse.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Hilfe und Beratung von unseren Insolvenz Experten
Das Thema der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist sehr komplex und ohne Experten werden häufig nicht alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Wir bieten Ihnen Insolvenz Experten, die langjährig erfahren auf dem Gebiet der GmbH Insolvenz sind und Sie neutral und mit Know-how beraten und unterstützen.
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