Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag – Konsequenzen der Unterbilanz
Wir erklären Ihnen kurz und kompakt was es bedeutet, wenn ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entsteht und welche Konsequenzen die Unterbilanz hat.
Jede Bilanz setzt sich immer aus Aktiva und Passiva zusammen.
Diese beiden Seiten müssen immer ausgeglichen sein. Die Aktivseite zeigt die Vermögenswerte des Unternehmens. Auf der Passivseite stehen Eigenkapital und Fremdkapital, also insbesondere Verbindlichkeiten.
Sobald das Eigenkapital im Vergleich zum Fremdkapital sinkt, entsteht ein Ungleichgewicht, der sogenannte nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag.
Vereinfacht könnte man auch sagen, die Schulden übersteigen das Vermögen, das nun nicht mehr ausreicht, um den Fehlbetrag auszugleichen.
Folgen nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Vorschriften des HGB (Handelsgesetzbuch)
Nach § 268 Abs. 3 HGB heißt es: „Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen“.
Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag hat für die Rechtsformen GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und UG (haftungsbeschränkt) Folgen. Sobald ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entsteht, besteht Zweifel an dem Fortbestand des Unternehmens. Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ist ein ernstes Warnsignal. Ob auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, muss gesondert geprüft werden. Kann das Unternehmen den Fehlbetrag nicht durch stille Reserven ausgleichen, bedeutet die bilanzielle Überschuldung in Kombination mit der Zahlungsunfähigkeit, es muss die Frage gestellt werden, ob der Insolvenzantrag gestellt werden muss.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag GmbH
GmbH Geschäftsführer Pflichten
Der GmbH Geschäftsführer hat gegenseiner Gesellschaft die Pflicht als ordentlicher Geschäftsmann zu handeln.

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Diese Pflicht umfasst auch das Handeln bei den ersten Anzeichen einer Krise.
Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag stellt eine solche Krise, die den GmbH Geschäftsführer verpflichtet zu handeln.
Tut er dies nicht, kann er von der Gesellschaft und den Gesellschaftern in Regress genommen werden.
Aber nicht nur durch die Gesellschaft und die Gesellschafter drohen die Haftung für entstandene Schäden.
Auch das Finanzamt und Sozialversicherungsträger können Haftungsansprüche geltend machen.
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Versäumen Sie diese Frist, drohen Ihnen folgenschwere Konsequenzen, wie zum Beispiel die Insolvenzverschleppung.
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Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag: Was Geschäftsführer jetzt sofort prüfen sollten
Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag bedeutet nicht automatisch, dass sofort Insolvenz angemeldet werden muss. Er bedeutet aber: Die Gesellschaft befindet sich in einer wirtschaftlich kritischen Situation und die Geschäftsführung muss jetzt aktiv prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt.
Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG ist jetzt vor allem entscheidend, ob die Gesellschaft ihre fälligen Verbindlichkeiten noch bezahlen kann. Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Zusätzlich muss geprüft werden, ob eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Dabei geht es nicht nur um die Bilanz, sondern auch um die Frage, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Ist diese Fortführungsprognose negativ, kann eine Insolvenzantragspflicht bestehen.

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Infografik
Der wichtigste Unterschied: Bilanzielle Unterdeckung ist nicht gleich Insolvenzantragspflicht
Viele Geschäftsführer sind verunsichert, wenn der Jahresabschluss einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist. Wichtig ist: Der Bilanzausweis nach HGB ist zunächst ein handelsrechtlicher Hinweis. Die insolvenzrechtliche Bewertung erfolgt gesondert.
Entscheidend sind insbesondere diese Fragen:
- Ist die GmbH oder UG aktuell zahlungsfähig?
- Können fällige Rechnungen, Steuern, Löhne und Sozialversicherungsbeiträge pünktlich bezahlt werden?
- Gibt es stille Reserven, werthaltige Forderungen oder belastbare Finanzierungszusagen?
- Besteht eine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate?
- Wurde bereits die Hälfte des Stammkapitals aufgezehrt?
Wenn ein Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals besteht, muss bei der GmbH eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Das ergibt sich aus § 49 GmbHG.
Achtung Geschäftsführerhaftung: Nicht einfach abwarten
Ein häufiger Fehler ist, den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag nur als „Problem des Steuerberaters“ oder als reine Bilanzposition zu betrachten. Für Geschäftsführer kann genau hier das persönliche Haftungsrisiko beginnen.
Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nur noch unter engen Voraussetzungen erfolgen. Werden entgegen § 15b InsO Zahlungen geleistet, können die Antragspflichtigen zur Erstattung verpflichtet sein.
Das bedeutet: Wer trotz Krise unkontrolliert weiterzahlt, einzelne Gläubiger bevorzugt oder die Insolvenzantragspflicht zu spät prüft, riskiert persönliche Haftung. Besonders kritisch sind Zahlungen an Gesellschafter, verbundene Unternehmen, alte Lieferanten, Finanzamt, Sozialversicherungsträger oder Banken, wenn die Insolvenzreife bereits eingetreten ist.
Diese Warnsignale sollten Sie ernst nehmen
Spätestens wenn eines der folgenden Anzeichen vorliegt, sollte die Lage kurzfristig geprüft werden:
- Kontokorrentlinie ist ausgeschöpft
- Lieferanten liefern nur noch gegen Vorkasse
- Löhne, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge können nicht pünktlich gezahlt werden
- Mahnungen, Pfändungen oder Vollstreckungsandrohungen häufen sich
- Der Steuerberater weist auf negatives Eigenkapital hin
- Die Bank verlangt neue Sicherheiten oder verweigert weitere Finanzierung
- Gesellschafterdarlehen können nicht zurückgezahlt werden
- Es gibt keine belastbare Liquiditätsplanung für die nächsten Wochen
Je früher die Prüfung erfolgt, desto größer sind die Handlungsmöglichkeiten. In vielen Fällen kann eine geordnete Sanierung, eine Rangrücktrittsvereinbarung, eine Kapitalmaßnahme, eine Fortführungsprognose oder eine strukturierte Insolvenzlösung vorbereitet werden.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Wenn Ihre Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, sollten Sie nicht abwarten. Der erste Schritt ist eine schnelle und saubere Prüfung der wirtschaftlichen Lage.
Dazu gehören insbesondere:
- Liquiditätsstatus erstellen
Welche fälligen Verbindlichkeiten bestehen? Welche liquiden Mittel sind tatsächlich verfügbar? - Zahlungsfähigkeit prüfen
Können alle fälligen Zahlungen geleistet werden oder besteht bereits eine Liquiditätslücke? - Überschuldungsstatus prüfen
Deckt das Vermögen die Verbindlichkeiten? Gibt es stille Reserven, werthaltige Forderungen oder Rangrücktritte? - Fortführungsprognose erstellen
Ist die Fortführung der GmbH oder UG in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich? - Fristen dokumentieren
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Die Höchstfristen betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.
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Häufige Fragen zum nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag
Muss ich bei einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag sofort Insolvenz anmelden?
Nein, nicht automatisch. Der Fehlbetrag ist aber ein klares Warnsignal. Entscheidend ist, ob zusätzlich Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Diese Prüfung sollte kurzfristig erfolgen.
Was ist der Unterschied zwischen Unterbilanz und Überschuldung?
Eine Unterbilanz bedeutet, dass das Eigenkapital teilweise oder vollständig aufgebraucht ist. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt erst vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.
Welche Frist gilt für Geschäftsführer?
Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag spätestens nach drei Wochen gestellt werden. Bei Überschuldung beträgt die Höchstfrist sechs Wochen. In beiden Fällen gilt: Der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden.
Wer haftet, wenn zu spät gehandelt wird?
Bei GmbH und UG trifft die Pflicht zur Prüfung und Antragstellung grundsätzlich die Geschäftsführung. Werden nach Eintritt der Insolvenzreife unzulässige Zahlungen geleistet, kann eine persönliche Erstattungspflicht entstehen.
Was kostet eine Fortführungsprognose?
Die Kosten hängen vom Umfang der Unterlagen und der wirtschaftlichen Situation ab. Bei uns erhalten Sie die Fortführungsprognose zum transparenten Festpreis. Rufen Sie uns an und lassen Sie Ihre Situation unverbindlich einschätzen.
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