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SanInsKG – Finanzen jetzt im Blick behalten – die Neuerungen nach Ende des SanInsKG

Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz wurden mildere Regelungen im Insolvenzrecht getroffen.

Jetzt verliert die Sonderregelung an Relevanz – daher ist es wichtig, die eigenen Finanzen zeitnah zu überprüfen!

Mildernde Regelungen zu Krisenzeiten – die Einführung des SanInsKG

Mit Wirkung zum 09.11.2022 wurden mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz (kurz SanInsKG) Regelungen getroffen, welche die negativen Folgen des Ukraine-Krieges mildern sollten.

Insbesondere Energie- und Rohstoffmärkte spürten nachhaltig die Veränderungen der finanziellen Stabilität.

Generell nahm die Planungssicherheit in der Privatwirtschaft stark ab. Unternehmen, die mit einer Überschuldung konfrontiert werden, haben normalerweise mit einer Fortbestehungsprognose von zwölf Monaten zu kämpfen.

Nur wer eine Durchfinanzierung von mindestens dieser Zeit nachweisen konnte, hatte die Möglichkeit einer Insolvenz-Anmeldung zu entgehen.

Das SanInsKG sollte dem entgegen wirken, indem es den Zeitraum für die Feststellung einer Fortbestehung eines Unternehmens verlängerte. Im Rahmen einer Überschuldung erstreckte sich der Zeitraum einer positiven Fortbestehungsprognose nunmehr nur noch auf vier Monate.

Die teilweise harten Folgen des Insolvenzrechts wurden dadurch stark gemildert. Nun scheint die Prognose sich wieder zu verlängern.

Ursprüngliche Prognosezeit wieder relevant

Die gelockerten Regelungen sollten bis etwa Ende 2023 Relevanz haben. Unter Umständen zeichnet sich jetzt jedoch ab, dass der ursprüngliche Prognosezeitraum wieder an Aktualität gewinnt. Bereits im September wird jedoch ein Blick auf Fälle geworfen, die ab dem 01.01.2024 möglicherweise eine negativ ausfallende Prognose von zwölf Monaten aufweisen.

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Scheint dies bereits festzustehen, könnten die jeweiligen Unternehmen bereits in Schwierigkeiten geraten. Wer derzeit eine positive Prognose von vier Monaten hat, würde es damit zwar theoretisch durch das ganze Jahr schaffen – nicht aber über den 01.01.2024 hinaus.

Da ab dann die Fälle wieder zwölf Monate nachweisen müssen, wird bereits jetzt ein Blick auf die Unternehmen geworfen, bei denen aus Sicht der Geschäftsleitung bereits im September feststeht, dass eine Prognose ab dem Jahr 2024 negativ ausfallen würde.

Derzeit besteht die Möglichkeit, dass die Einzelallumstände einen entscheidenden Einfluss auf die Betrachtung haben könnten. Verbleiben Zweifel, sollten Geschäftsführer daher bereits im September stark auf die Finanzen schauen.

Es ist ratsam, bereits jetzt den zwölfmonatigen Zeitraum miteinzubeziehen. Wird die Fortbestehungsprognose aus dieser Sicht betrachtet, besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, einen realistischen Blick für die Fortbestehung zu erhalten.

Jetzt die Finanzen überprüfen

Wer sich nicht sicher ist, ob das Unternehmen eine zwölfmonatige Liquiditätsprüfung überstehen würde, sollte schon jetzt einen tiefgehenden Blick in die Finanzen werfen.

Nur so kann gewährleistet werden, dass auch unter Berücksichtigung aktueller Veränderungen sichergestellt wird, dass das Unternehmen einer Prüfung standhält.

Ingo Noack

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